Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/105: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) · 29 Seiten

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NISSG – Ergebnisbericht der Vernehmlassung

4 Zu den einzelnen Artikeln

Nachfolgend sind nur die spezifischen Rückmeldungen, das heisst kritische oder ablehnende Stellungnahmen sowie Ergänzungs- und/oder Änderungsvorschläge zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen dargestellt.

4.1 Titel

Die Kantone AI und GR, AWS und ASUT sehen eine Verwechslungsgefahr zwischen dem NISSG, das den Menschen vor nichtionisierender Strahlung und Schall schützen soll, und der NISV, die auf dem USG basiert und vor allem stationäre Anlagen, insbesondere Mobilfunkantennen regelt.

Die DV Esmog CH/FL begrüsst den umfassenden Schutz vor NIS-Expositionen. Unter dem NISSG sollen nicht nur bewegliche Produkte geregelt werden, sondern auch die ortfesten Anlagen (NISV), allerdings darf der Geltungsbereich des NISSG nicht im Widerspruch zum USG stehen (Vorsorgeprinzip).

4.2 Rückmeldungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz soll den Menschen vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall schützen.

2 Zu diesem Zweck enthält es Bestimmungen über:

a. die Einfuhr, die Durchfuhr, die Abgabe, den Besitz und die Verwendung von Produkten;

b. Massnahmen bei gesundheitsgefährdenden Expositionen gegenüber nichtionisierender Strahlung und Schall;

c. die Grundlagenbeschaffung und die Information der Öffentlichkeit.

3 Die Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831 zum Schutz vor Strahlen und Lärm bleiben vorbehalten.

Ohne Vorbehalt einverstanden mit dem Zweck und dem Geltungsbereich sind die Krebsligen der Schweiz (KL-CH und insbesondere die kantonalen KL-TG, KL-ZG und die KL-Zentral-CH) sowie PH CH.

11 Kantone (AG, AI, BL, BS, LU, NE, SO, SZ, TI, VD und ZG) bringen Vorbehalte zum Geltungsbereich an. Alle erachten es als wichtig, auf eine saubere Abgrenzung zu anderen Regelungsbereichen zu achten, bzw. sie befürchten künftige Doppelspurigkeiten.

Ebenfalls Vorbehalte äussern ufs und stellen fest, die Unterteilung in bewegliche und ortsfeste Anlagen könne beispielsweise bei WLAN problematisch sein. DV Esmog CH/FL zweifelt daran, ob es zielführend ist, physikalisch derart unterschiedliche Emissionen wie NIS und Schall in einem Gesetz zu vereinen. Swissmem sieht die Gefahr von zu starken Überschneidungen mit dem Produktesicherheitsrecht. H+ und santésuisse schlagen eine Ausnahme des Geltungsbereichs für Produkte für medizinische Anwendungen vor. BMPA und auch AWS möchten den Geltungsbereich klarer ausformuliert haben, insbesondere müsse der Begriff "Produkte" umfassender beschrieben werden.

Suva, Suissepro und SGARM fordern einen Vorbehalt zu Gunsten des UVG und deren Verordnungen.

ASUT schliesslich regt mit Begründung an, die Telekommunikationsanlagen explizit vom Geltungsbereich des NISSG auszunehmen.

Lasershows.ch und SAG machen konkrete Formulierungsvorschläge zum Artikel.

1 SR 814.01