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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 15 Seiten
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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen AS 2015
Art. 40 Strafverfolgung
1Bei der widerrechtlichen Einfuhr oder Durchfuhr leitet die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde eine Strafverfolgung ein. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200522 oder gegen das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200923 vor, so leitet die Zollverwaltung eine Strafverfolgung ein.
2Die Zollverwaltung eröffnet und vollstreckt auf Ersuchen der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden die Strafbescheide und -verfügungen wegen Widerhandlungen, die von der Zollverwaltung untersucht wurden.
3Bei widerrechtlichen Ausfuhren wird eine Strafverfolgung durch die zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden eingeleitet.
4Vorbehalten bleibt Artikel 31 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199224.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 41 Vollzug
1Soweit diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält, ist der Vollzug Sache der Kantone.
2Die Zollverwaltung vollzieht diese Verordnung an der Zollgrenze.
3Das BLV erlässt die zur Sicherung eines sachgemässen und einheitlichen Vollzugs erforderlichen Weisungen technischer Art.
Art. 42 Anpassungen technischer Vorschriften
Das BLV ist ermächtigt, Anpassungen technischer Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung der für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen in Bezug auf die Einfuhrbedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 nachzuführen.
Art. 43 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
22 SR 631.0
23 SR 641.20
24 SR 817.0