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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 15 Seiten
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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen AS 2015
7. Kapitel: Gebühren
Art. 36 Gebührenerhebung durch das BLV
1Die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen des BLV werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.
2Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Verordnung vom 30. Oktober 198518 über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.
Art. 37 Gebührenerhebung durch die Kantone
1Die Kantone können für Dienstleistungen, Kontrollen und Massnahmen nach dieser Verordnung Gebühren nach kantonalem Recht erheben.
2Die Gebühren werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.
8. Kapitel: Verfahrensbestimmungen
Art. 38 Verfügungen und Rechtsmittel
1Für Bewilligungen und andere Verfügungen des BLV gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196819. Für Einsprachen gilt zudem Artikel 59b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196620.
2Beschwerden und Einsprachen im Geltungsbereich der Lebensmittelgesetzgebung richten sich nach den Artikeln 52 und 55 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199221.
3Das Verfahren der kantonalen Vollzugsbehörden richtet sich nach dem Verfahrensrecht des Kantons.
Art. 39 Meldung von Widerhandlungen
Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt des Kantons meldet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde festgestellte Widerhandlungen gegen die Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel- und Tierzuchtgesetzgebung, insbesondere betreffend:
a. die Identität und die Herkunft von Tieren oder Tierprodukten;
b. den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier; oder
c. die Einhaltung von Grenzwerten für Fremdstoffe.
18 SR 916.472
19 SR 172.021
20 SR 916.40
21 SR 817.0