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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 15 Seiten
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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen AS 2015
5. Kapitel: Kontrollen und Massnahmen
Art. 29 Kontrolle der Einfuhr und Durchfuhr
1Bei Tieren und Tierprodukten, die aus EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen eingeführt oder durchgeführt werden, kann die Zollverwaltung stichprobenweise die erforderlichen Begleitdokumente kontrollieren.
2Die Zollverwaltung überprüft bei der Einfuhr und der Durchfuhr die Gesundheitsbescheinigungen für Klauentiere, Hühnervögel, Gänsevögel und Laufvögel.
3Fehlen die erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen oder Handelspapiere oder sind sie mangelhaft, so erstattet die Zollstelle eine Meldung an die zuständige kantonale Behörde.
4Bei Verdacht auf Verstösse gegen die Tierseuchen-, die Tierschutz- oder die Lebensmittelgesetzgebung kann die Zollverwaltung bei den zuständigen kantonalen Behörden Amtshilfe anfordern.
Art. 30 Amtstierärztliche Überwachung
1Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ordnet stichprobenweise eine amtstierärztliche Überwachung an bei:
a. der Einfuhr von Klauentieren;
b. der Einfuhr von Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln;
c. Schweinen, bei denen Samen, Eizellen oder Embryonen ausländischer Herkunft eingesetzt worden sind.
2Das BLV erlässt Weisungen technischer Art zur Notwendigkeit und zur Durchführung von amtstierärztlichen Überwachungen.
Art. 31 Massnahmen bei widerrechtlichen Ein-, Durch- und Ausfuhren
1Entdecken die Zollverwaltung, andere Organe oder Private Tiere oder Tierprodukte, bei denen hinreichende Verdachtsmomente auf eine widerrechtliche Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr bestehen, so melden sie dies der zuständigen Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Entdeckung gemacht wurde.
2Die kantonale Behörde beschlagnahmt die Tiere oder Tierprodukte und trifft die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen. Stammte die Meldung nicht von der Zollverwaltung, so ist diese unverzüglich zu benachrichtigen.
3Die Behörde kann insbesondere die Untersuchung, Quarantäne, Rückweisung oder Tötung der Tiere anordnen.Tierprodukte entsorgt sie nach den Bestimmungen der VTNP17 oder ordnet eine solche Entsorgung an.