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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 15 Seiten
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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen AS 2015
4. Abschnitt: Transport
Art. 14 Hygiene
1Alle dem internationalen Transport von Tieren und Tierprodukten dienenden Transportmittel, Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind sauber zu halten und, soweit erforderlich, zu desinfizieren.
2Stroh und ähnliche Erzeugnisse aus der Landwirtschaft, die als Packmaterial verwendet wurden, sowie Einstreu und Heu aus Tiertransportfahrzeugen und Flugzeugen müssen nach dem Transportende unverzüglich auf unschädliche Art beseitigt werden.
Art. 15 Weitertransport zum Bestimmungsort
1Tierprodukte müssen nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr direkt in den Bestimmungsbetrieb verbracht werden.
2Tiere müssen nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf direktem Weg und ohne Umlad in den Bestimmungsbetrieb verbracht werden.
3Bei Transporten von Klauentieren sowie von Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln dürfen keine anderen Tiere zugeladen werden.
4Schlachtvieh darf nur in Grossbetriebe nach Artikel 3 Buchstabe k der Verordnung vom 23. November 200514 über das Schlachten und die Fleischkontrolle verbracht werden.
5. Abschnitt: Betriebliche Melde- und Aufbewahrungspflichten
Art. 16 Meldepflicht
Der Bestimmungsbetrieb muss der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen melden:
a. das Eintreffen von Samen, Eizellen und Embryonen der Schweinegattung;
b. das Eintreffen von Klauentieren sowie von Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln.
Art. 17 Aufbewahrungspflicht
Der Bestimmungsbetrieb muss die Gesundheitsbescheinigungen nach Erhalt der Sendung drei Jahre lang aufbewahren.