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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 15 Seiten

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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen AS 2015

4Die Behörde, die die Beschlagnahme verfügt hat, bringt die beschlagnahmten Tiere und Tierprodukte an einem von ihr bestimmten Ort auf Kosten und Gefahr der oder des widerrechtlich Handelnden unter.

6. Kapitel: Vollzugsorganisation für TRACES

Art. 32 Registrierung

1Die folgenden Behörden müssen im Informationssystem TRACES registriert sein:

a. das BLV;

b. die Zollverwaltung;

c. die Amtsstellen der Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte;

d. die Amtsstellen der Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker;

e. die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte;

f. die kantonalen Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspektoren.

2Die Registrierung sowie die Aktualisierung und Löschung der Daten erfolgt durch das BLV.

3Die registrierten Behörden müssen dem BLV Adressänderungen unverzüglich mitteilen.

Art. 33 Zugang

1Die registrierten Behörden haben Zugang zu TRACES.

2Für den Zugang ist der Nachweis einer Schulung durch das BLV zu erbringen. Für den Besuch dieser Schulung wird keine Gebühr erhoben.

Art. 34 Verpflichtungen der kantonalen Behörden

1Die zuständigen kantonalen Behörden nehmen die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Registrierungen, Aktualisierungen und Löschungen in TRACES vor.

2Die mit der Verwaltung von TRACES betrauten kantonalen Behörden sind verpflichtet, regelmässig an Wiederholungsschulungen des BLV teilzunehmen.

Art. 35 Koordination

1Das BLV koordiniert die Zusammenarbeit mit und zwischen den zuständigen kantonalen Behörden in Bezug auf TRACES.

2Es kann Weisungen technischer Art zu TRACES erlassen.