Vorlage
Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 15 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen AS 2015
b. die gesamte Kapazität der betreffenden Entsorgungsbetriebe für die Entsorgung von inländischen tierischen Nebenprodukten benötigt wird.
Art. 7 Grenzweidegang
Für den Grenzweidegang zur Sömmerung, zur Winterung und auf die Tagesweide gelten die Bestimmungen nach Anlage 5 von Anhang 11 des Abkommens.
2. Abschnitt: Registrierung und Voranmeldung
Art. 8 Registrierung
1Bei der Einfuhr von Tieren und Tierprodukten, für die die Gesundheitsbescheinigungen nach den Vorschriften der EU via TRACES auszufertigen sind, müssen die folgenden natürlichen und juristischen Personen im Informationssystem TRACES registriert sein:
a. der Importeur;
b. der Bestimmungsbetrieb;
c. natürliche und juristische Personen mit Domizil im Einfuhrgebiet, die gewerbsmässig Tiere und Tierprodukte aus dem Ausland in das Einfuhrgebiet transportieren.
2Personen nach Absatz 1 beantragen die Registrierung bei der zuständigen kantonalen Behörde. Sie müssen Adressänderungen der entsprechenden Behörde unverzüglich melden.
3Die registrierten Personen haben Zugang zu den Daten der von ihnen oder in ihrem Auftrag versandten Sendungen und können die von ihnen eingegebenen Angaben vor der Unterzeichnung ergänzen oder verändern.
4Für den Zugang zu TRACES ist der Nachweis einer Schulung durch das BLV zu erbringen. Für den Besuch dieser Schulung wird keine Gebühr erhoben.
Art. 9 Voranmeldung
Der Importeur muss der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt die Einfuhr voranmelden:
a. von Samen, Eizellen und Embryonen der Schweinegattung: spätestens zehn Tage vor der Einfuhr;
b. von Klauentieren sowie von Hühnervögeln (Galliformes), Gänsevögeln (Anseriformes) und Laufvögeln (Struthioniformes): spätestens sechs Tage vor der Einfuhr.