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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 15 Seiten

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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen AS 2015

Art. 24 Tierische Nebenprodukte: Begleitdokumente

Folgende tierische Nebenprodukte dürfen nur ausgeführt werden, wenn der Sendung eine via TRACES ausgestellte Gesundheitsbescheinigung beiliegt:

a. tierische Nebenprodukte nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a;

b. verarbeitetes tierisches Protein nach Anhang I Ziffer 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.

Art. 25 Tierische Nebenprodukte: Entsorgung

In Bezug auf die Sammlung von zur Entsorgung bestimmten tierischen Nebenprodukten nach den Artikeln 23 und 24 sowie in Bezug auf deren Kennzeichnung und Begleitdokumente gelten ergänzend zu den Artikeln 19 und 20 VTNP die Bestimmungen nach Anhang VIII Kapitel I–III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.

Art. 26 Rindfleisch aus Staaten ohne Verbot von Hormonen als Leistungs-

förderern

Es ist verboten, Rindfleisch der Zolltarifnummern 0201.2091, 0202.2091, 0201.3091 oder 0202.3091, das aus Staaten stammt, in denen der Einsatz von Hormonen als Leistungsförderern nicht verboten ist, nach EU-Mitgliedstaaten und in die Zollausschlussgebiete zu verbringen.

Art. 27 Registrierung

1Bei der Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, für die die Gesundheitsbescheinigung nach den Vorschriften der EU via TRACES auszufertigen sind, müssen die folgenden natürlichen und juristischen Personen in TRACES registriert sein:

a. die Herkunftsbetriebe von Tieren und Tierprodukten, die zur Ausfuhr bestimmt sind;

b. natürliche und juristische Personen, die Tiere und Tierprodukte ausführen; und

c. natürliche und juristische Personen mit Domizil im Einfuhrgebiet, die gewerbsmässig Tiere und Tierprodukte ins Ausland transportieren.

2Für die Registrierung und den Zugang zu TRACES gilt Artikel 8 Absätze 2–4.

Art. 28 Verantwortung für Sendungen und Dokumente

Wer Tiere und Tierprodukte ausführt, ist für die vorschriftsgemässe Beschaffenheit der Sendungen und die Vollständigkeit der Begleitdokumente verantwortlich.