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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 15 Seiten

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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen AS 2015

3. Abschnitt: Begleitdokumente

Art. 10 Gesundheitsbescheinigungen

1Die erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen sind vor der Einfuhr von der zuständigen kantonalen Behörde via TRACES auszufertigen, soweit dies nach den Vorschriften der EU für die jeweilige Tierkategorie oder für das jeweilige Tierprodukt vorgeschrieben ist.

2Gesundheitsbescheinigungen müssen jeweils den gesamten Umfang einer Sendung abdecken. Sie müssen der Sendung im Original beiliegen und diese bis zum Bestimmungsbetrieb begleiten.

3Gesundheitsbescheinigungen müssen von der zuständigen Behörde unterzeichnet sein. Sofern dies vorgesehen ist, können sie auch von einer zeichnungsberechtigten Person des ausstellungsberechtigten Unternehmens unterzeichnet sein.

4Das EDI legt die formalen Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen fest.

Art. 11 Handelspapiere

Sofern die Erlasse der EU keine Anforderungen an die Handelspapiere vorsehen, müssen diese mindestens folgende Angaben enthalten:

a. die Menge und die Art der Tiere oder Tierprodukte;

b. den Herkunfts- oder Herstellungsbetrieb;

c. den Bestimmungsbetrieb; und

d. besondere Transportanforderungen.

Art. 12 Vorlagen

Das BLV stellt die Vorlagen für die erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen und Handelspapiere im Internet zur Verfügung.

Art. 13 Vorlegen der Dokumente zur Kontrolle

Die anmeldepflichtige Person stellt sicher, dass der Zollstelle:

a. auf Aufforderung hin bei einer stichprobenweise Kontrolle von Sendungen die Begleitdokumente vorgelegt werden;

b. unaufgefordert die Gesundheitsbescheinigungen für Klauentiere sowie für Hühnervögel, Gänsevögel und Laufvögel vorgelegt werden.