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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 15 Seiten

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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen AS 2015

2Darüber hinaus gelten allfällige weitere tierseuchenpolizeiliche Anforderungen des Bestimmungslandes.

3Für Ausfuhrsendungen von Tieren und Tierprodukten ist, soweit in den Erlassen der EU vorgeschrieben, entweder von der zuständigen kantonalen Stelle via TRACES eine Gesundheitsbescheinigung auszustellen oder vom Herkunftsbetrieb ein Handelspapier auszufertigen.

Art. 22 Bruteier

Bruteier dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Eier selbst und die Verpackungen mit einer Herkunftsangabe CH-… (Nummer des Herkunftsbetriebes) gekennzeichnet sind.

Art. 23 Tierische Nebenprodukte: Bewilligung

1Folgende tierische Nebenprodukte dürfen nur mit Bewilligung des BLV ausgeführt werden:

a. tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 nach den Artikeln 5 und 6 VTNP15, mit Ausnahme von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/201116;

b. tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 nach Artikel 7 VTNP, mit Ausnahme von Häuten, Fellen, Speiseresten und drucksterilisierten Erzeugnissen nach Artikel 39 Absatz 3 VTNP.

2Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn:

a. der Ausfuhr keine seuchenpolizeilichen Gründe entgegenstehen und der Ausfuhrbetrieb gewährleistet, dass die Einfuhrbedingungen des Bestimmungslandes eingehalten werden;

b. der Ausfuhrbetrieb nachweist, dass er die tierischen Nebenprodukte im Inland nach Artikel 39 Absatz 2 VTNP entsorgen kann, falls das Bestimmungsland die Einfuhr beschränkt; und

c. das Bestimmungsland die Einfuhr der tierischen Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 genehmigt hat.

3In den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe b legt das BLV das Ausfuhrgesuch der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt, die oder der für den Entsorgungsbetrieb zuständig ist, zum Bericht und zum Antrag vor.

15 SR 916.441.22

16 Siehe Fussnote zu Art. 6 Abs. 1 Bst. b