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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 15 Seiten

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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen AS 2015

6. Abschnitt: Verantwortung für Sendungen und Dokumente

Art. 18

Wer Tiere und Tierprodukte einführt, ist für die vorschriftsgemässe Beschaffenheit der Sendungen und die Vollständigkeit der Begleitdokumente verantwortlich.

3. Kapitel: Durchfuhr

Art. 19 Bedingungen

1Für die Durchfuhr von Sendungen gelten die tierseuchenpolizeilichen Anforderungen des Bestimmungslandes.

2Für folgende Sendungen gelten für die Durchfuhr sinngemäss die Bestimmungen zur Einfuhr:

a. Sendungen, die auf dem Luftweg in das Einfuhrgebiet verbracht und mit einem anderen Transportmittel durch das Einfuhrgebiet durchgeführt werden;

b. Sendungen, die auf dem Landweg durch das Einfuhrgebiet durchgeführt werden.

3Es sind dabei die folgenden Bestimmungen sinngemäss anwendbar:

a. Artikel 4 und Artikel 5 Absätze 1, 3 und 4 (allgemeine Einfuhrbedingungen und Begleitdokumente);

b. Artikel 10–13 (Begleitdokumente);

c. Artikel 14 Absatz 1 (Transport).

Art. 20 Verantwortung für Sendungen und Dokumente

Wer Tiere und Tierprodukte durchführt, ist für die vorschriftsgemässe Beschaffenheit der Sendungen und die Vollständigkeit der Begleitdokumente verantwortlich.

4. Kapitel: Ausfuhr

Art. 21 Grundsatz

1Für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen gelten sinngemäss die folgenden Bestimmungen über die Einfuhr:

a. Artikel 4 und Artikel 5 Absätze 1, 3 und 4 (allgemeine Einfuhrbedingungen und Begleitdokumente);

b. Artikel 10–13 (Begleitdokumente);

c. Artikel 14 Absatz 1 (Transport).