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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 15 Seiten
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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen AS 2015
6. Abschnitt: Verantwortung für Sendungen und Dokumente
Art. 18
Wer Tiere und Tierprodukte einführt, ist für die vorschriftsgemässe Beschaffenheit der Sendungen und die Vollständigkeit der Begleitdokumente verantwortlich.
3. Kapitel: Durchfuhr
Art. 19 Bedingungen
1Für die Durchfuhr von Sendungen gelten die tierseuchenpolizeilichen Anforderungen des Bestimmungslandes.
2Für folgende Sendungen gelten für die Durchfuhr sinngemäss die Bestimmungen zur Einfuhr:
a. Sendungen, die auf dem Luftweg in das Einfuhrgebiet verbracht und mit einem anderen Transportmittel durch das Einfuhrgebiet durchgeführt werden;
b. Sendungen, die auf dem Landweg durch das Einfuhrgebiet durchgeführt werden.
3Es sind dabei die folgenden Bestimmungen sinngemäss anwendbar:
a. Artikel 4 und Artikel 5 Absätze 1, 3 und 4 (allgemeine Einfuhrbedingungen und Begleitdokumente);
b. Artikel 10–13 (Begleitdokumente);
c. Artikel 14 Absatz 1 (Transport).
Art. 20 Verantwortung für Sendungen und Dokumente
Wer Tiere und Tierprodukte durchführt, ist für die vorschriftsgemässe Beschaffenheit der Sendungen und die Vollständigkeit der Begleitdokumente verantwortlich.
4. Kapitel: Ausfuhr
Art. 21 Grundsatz
1Für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen gelten sinngemäss die folgenden Bestimmungen über die Einfuhr:
a. Artikel 4 und Artikel 5 Absätze 1, 3 und 4 (allgemeine Einfuhrbedingungen und Begleitdokumente);
b. Artikel 10–13 (Begleitdokumente);
c. Artikel 14 Absatz 1 (Transport).