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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 15 Seiten

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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen AS 2015

2Das EDI legt fest, welche Gesundheitsgarantien zusätzlich zu den Gesundheitsbescheinigungen der EU zu erbringen sind für:

a. Tiere der Rindergattung;

b. Tiere der Schweinegattung;

c. Hühnervögel.

3Ist keine Gesundheitsbescheinigung vorgeschrieben, so muss der Einfuhrsendung ein Handelspapier beiliegen.

4Weder eine Gesundheitsbescheinigung noch ein Handelspapier ist erforderlich für Lebensmittel tierischer Herkunft und solche mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft, die im Reiseverkehr eingeführt werden und ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind.

Art. 6 Bewilligungen

1Eine Bewilligung des BLV ist erforderlich für die Einfuhr von:

a. Tieren oder Tierprodukten, die nicht die Anforderungen nach den Vorschriften der EU erfüllen, namentlich bei der Wiedereinfuhr von Klauentieren nach Kurzaufenthalten im Rahmen von Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen;

b. tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung vom 25. Mai 201112 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP), mit Ausnahme von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/201113;

c. Tieren oder Tierprodukten, für die die Erlasse der EU keine Regelung vorsehen.

2Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn:

a. die Seuchenlage im Herkunftsgebiet günstig ist oder geeignete Massnahmen gegen eine Seucheneinschleppung getroffen werden; und

b. die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind.

3Das BLV kann die Bewilligung verweigern oder entziehen, wenn:

a. eine erhöhte Gefahr besteht, dass mit tierischen Nebenprodukten Seuchen eingeschleppt werden; oder

12 SR 916.441.22

13 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 592/2014, ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 33.