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Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 21 Seiten

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Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland

2 Die Vertretungen und die im Departement zuständigen Stellen bearbeiten zudem Daten über:

a. Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie Schweizerinnen und Schweizer, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, gegebenenfalls ihre Ehepartnerinnen und Ehepartner und ihre Kinder im Rahmen des konsularischen Schutzes;

3 Die Datensammlungen können enthalten:

c. besonders schützenswerte Daten über die Gesundheit von Personen, die ein Gesuch um Sozialhilfe oder Darlehen gestellt haben, sowie Angaben über ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse.

5Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, darf das EDA Daten dem Bundesamt für Statistik bekannt geben.]

3. Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 200629

Art. 2 Abs.1 Bst. d

1 Dieses Gesetz gilt für die folgenden Register:

d. das Informationssystem Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (VERA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten;

4. Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 195330

Art. 81

Aufgehoben

5. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198931

Art. 25 Abs. 1, 2 und 2bis (neu)

1 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) unterhält einen Beratungsdienst, der ohne Gewähr Informationen über Einreise, Arbeitsmöglichkeiten und Lebensbedingungen in ausländischen Staaten beschafft und an Personen weitergibt, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.

2 Das SECO unterstützt die rückwanderungswilligen Schweizer Staatsangehörigen bei ihrer Arbeitssuche und koordiniert die Bemühungen der Arbeitsämter bei der Vermittlung schweizerischer Rückwanderer aus dem Ausland.

2bis Der Bund kann die Suche nach Auslandstellen mit weiteren Massnahmen unterstützen.

29 SR 431.02

30 SR 747.30

31 SR 823.11