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Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 21 Seiten

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Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland

2 Der Bundesrat regelt diese Dienstleistungen in einer Verordnung.

Art. 67 Aus- und Rückwanderungsberatung

1 Das EDA unterhält einen Aus- und Rückwanderungs-Beratungsdienst nach Artikel 25 Absatz 1des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 19899.

2 Der Beratungsdienst informiert schweizerische Rückwanderer aus dem Ausland über Einreise und Lebensbedingungen.

Art. 68 Seeschifffahrtsangelegenheiten

Die Vertretungen erbringen konsularische Dienstleistungen in Seeschifffahrtsangelegenheiten nach den Artikeln 43, 56, 57, 59, 65, 82, 119 und 120 des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 195310.

2. Abschnitt: Konsularische Dienstleistungen in der Zuständigkeit anderer Departemente

Art. 69 Zivilstandssachen

1 Das EDA stellt die Koordination zwischen den Vertretungen und dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) im Bundesamt für Justiz sicher.

2 Die Vertretungen nehmen Meldungen über Zivilstandssachen entgegen, die Schweizer Staatsangehörge im Ausland betreffen, vermitteln sie dem EAZW und nehmen die Änderungen im Auslandschweizerregister vor.

Art. 70 Bürgerrecht

1 Das EDA unterstützt das Bundesamt für Migration (BFM) in Bürgerrechtsfragen.

2 Die Vertretungen wirken insbesondere mit bei Abklärungen im Ausland von Sachverhalten nach den Artikeln 10, 21, 23 und 28 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 195211.

Art. 71 Ausweisschriften

Das EDA unterstützt das Bundesamt für Polizei bei der Ausstellung, beim Entzug und beim Verlust von Ausweisen im Ausland nach den Artikeln 4–6, 7 und 8 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 200112.

9 SR 823.11

10 SR 747.30

11 SR 141.0

12 SR 143.1