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Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 21 Seiten

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Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland

[Art. 35 Datenbearbeitung

1 Die Vertretung und das Bundesamt führen zur Prüfung von Gesuchen eine Datensammlung über Personen, die ein Gesuch gestellt haben.

2 Die Datensammlung kann Daten über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie besonders schützenswerte Daten über Sozialhilfeleistungen und über die Gesundheit enthalten.]6

5. Abschnitt: Rückerstattung

Art. 36 Rückerstattungspflicht

1

Die Sozialhilfeempfängerin oder der Sozialhilfeempfänger hat die Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten, wenn sie oder er keiner Sozialhilfe mehr bedarf und ein angemessener Lebensunterhalt für sie oder ihn und für die Familie gesichert ist.

2

Sozialhilfeleistungen, die jemand vor der Volljährigkeit oder über diesen Zeitpunkt hinaus für die Ausbildung bezogen hat, müssen nicht zurückerstattet werden.

3

Wer eine Sozialhilfeleistung für sich oder eine andere Person wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben erwirkt hat, ist in allen Fällen zur Rückerstattung verpflichtet.

4

Erbinnen und Erben sind zur Rückerstattung der von der Erblasserin oder vom Erblasser bezogenen Sozialhilfeleistungen verpflichtet, soweit sie aus dem Nachlass bereichert werden.

5

Über die Rückerstattung entscheidet das [Bundesamt]. Es kann ganz oder teilweise auf die Rückerstattung verzichten, sofern es die Umstände rechtfertigen.

Art. 37 Befristung der Rückerstattungspflicht und Unverzinslichkeit

1 Eine Sozialhilfeleistung kann höchstens während zehn Jahren nach der Ausrichtung zurückgefordert werden, es sei denn, die Forderung wurde vertraglich oder durch das [Bundesamt] festgesetzt.

2 Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich.

6. Abschnitt: Kostenverteilung

Art. 38

1

Der Bund trägt die Kosten für die aufgrund dieses Kapitels ausgerichteten Sozialhilfeleistungen.

6 Dieser Artikel wird gestrichen, falls die für die Anwendung des Kapitels 3 zuständige Stelle, die zurzeit dem Bundesamt für Justiz angehört, dem EDA zugeteilt wird. In diesem Fall enthält das Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten im EDA (SR 235.2) die erforderlichen Bestimmungen.