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Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 21 Seiten

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Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland

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Das zuständige Gemeinwesen des Heimatkantons trägt die Kosten, die ein anderer Staat aufgrund eines Fürsorgeabkommens von der Schweiz zurückfordern kann.

5. Kapitel: Unterstützung von Auslandschweizer-Institutionen

Art. 39

1 Der Bund kann Institutionen unterstützen, welche die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und -schweizer untereinander und zur Schweiz fördern oder Auslandschweizerinnen und -schweizern Hilfe gewähren.

2 Er kann insbesondere der Auslandschweizer-Organisation Finanzhilfen zur Wahrung der Interessen und zur Information der Auslandschweizerinnen und -schweizer gewähren.

3Das EDA schliesst mit den Institutionen Leistungsvereinbarungen ab. Darin werden die Rechte und Pflichten der Institutionen und die finanzielle Unterstützung des Bundes festgelegt.

[3. Titel: Schweizerschulen und weitere Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland]7

[Art. 40-54]

4. Titel: Konsularischer Schutz und weitere konsularische Dienstleistungen zugunsten von Personen im Ausland

1. Kapitel: Konsularischer Schutz

1. Abschnitt: Voraussetzungen

Art. 55 Natürliche Personen

1 Der konsularische Schutz kann folgenden natürlichen Personen gewährt werden:

a. Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie Schweizer Staatsangehörige, die sich im Ausland aufhalten;

b. Personen, für welche die Schweiz Schutzfunktionen übernimmt.

2 Er kann gegenüber Schweizer Staatsangehörigen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit gewährt werden, sofern nicht ein anderer Staat bereits Unterstützung leistet.

3 Besitzt eine Person neben der Schweizer Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates, so kann sie von der Schweiz konsularisch geschützt werden, sofern sich der Empfangsstaat nicht widersetzt.

7 Nur wenn der Entwurf für das Bundesgesetz über die schweizerische Bildung im Ausland integriert wird.