Vorlage
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 21 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland
2
Das zuständige Gemeinwesen des Heimatkantons trägt die Kosten, die ein anderer Staat aufgrund eines Fürsorgeabkommens von der Schweiz zurückfordern kann.
5. Kapitel: Unterstützung von Auslandschweizer-Institutionen
Art. 39
1 Der Bund kann Institutionen unterstützen, welche die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und -schweizer untereinander und zur Schweiz fördern oder Auslandschweizerinnen und -schweizern Hilfe gewähren.
2 Er kann insbesondere der Auslandschweizer-Organisation Finanzhilfen zur Wahrung der Interessen und zur Information der Auslandschweizerinnen und -schweizer gewähren.
3Das EDA schliesst mit den Institutionen Leistungsvereinbarungen ab. Darin werden die Rechte und Pflichten der Institutionen und die finanzielle Unterstützung des Bundes festgelegt.
[3. Titel: Schweizerschulen und weitere Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland]7
[Art. 40-54]
4. Titel: Konsularischer Schutz und weitere konsularische Dienstleistungen zugunsten von Personen im Ausland
1. Kapitel: Konsularischer Schutz
1. Abschnitt: Voraussetzungen
Art. 55 Natürliche Personen
1 Der konsularische Schutz kann folgenden natürlichen Personen gewährt werden:
a. Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie Schweizer Staatsangehörige, die sich im Ausland aufhalten;
b. Personen, für welche die Schweiz Schutzfunktionen übernimmt.
2 Er kann gegenüber Schweizer Staatsangehörigen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit gewährt werden, sofern nicht ein anderer Staat bereits Unterstützung leistet.
3 Besitzt eine Person neben der Schweizer Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates, so kann sie von der Schweiz konsularisch geschützt werden, sofern sich der Empfangsstaat nicht widersetzt.
7 Nur wenn der Entwurf für das Bundesgesetz über die schweizerische Bildung im Ausland integriert wird.