Vorlage

Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 21 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland

a. für die Finanzierung der Heimreise;

b. als Überbrückungshilfe;

c. für Spital- und Arztkosten.

Art. 64 Krisensituationen

1 Jede Vertretung verfügt über ein Krisendispositiv, namentlich für bewaffnete Konflikte, Terroranschläge, politische Unruhen, Verkehrsunfälle und Naturkatastrophen.

2 Das EDA und die Vertretungen informieren natürliche Personen und deren Angehörige im Falle einer Krisensituation und leisten ihnen im Rahmen des Möglichen Beistand.

3 Die Sicherheitsempfehlungen des EDA sind zu beachten. Bei anhaltenden Krisensituationen kann das EDA die Ausreise aus der Krisenregion empfehlen. Der Entscheid, eine Krisenregion zu verlassen, erfolgt freiwillig, auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten der ausreisenden Person.

4 Der Bund kann sich an Such- und Rettungsmassnahmen des Empfangsstaates oder anderer Staaten beteiligen.

5 Er kann in bestimmten Krisensituationen, namentlich bei bewaffneten Konflikten und politischen Unruhen, natürlichen und juristischen Personen für ihre persönliche Sicherheit oder diejenige ihres Eigentums Schutzbriefe aushändigen.

6 Er kann bei Krieg oder schweren Unruhen natürlichen Personen, die im Ausland unverschuldet ihre Existenzgrundlage verloren haben, eine zeitlich begrenzte finanzielle Unterstützung gewähren.

Art. 65 Entführungen und Geiselnahmen

1 Der Bund kann natürlichen Personen, die im Ausland Opfer einer Entführung oder Geiselnahme sind, Beistand leisten.

2 Erfährt eine Vertretung, dass sich eine Entführung oder Geiselnahme ereignet hat, so bemüht sie sich um Unterstützung vor Ort. Insbesondere ersucht sie die zuständigen Behörden des Empfangsstaates darum, die notwendigen Massnahmen zu treffen.

2. Kapitel: Weitere konsularische Dienstleistungen zugunsten von Personen im Ausland

1. Abschnitt: Konsularische Dienstleistungen des EDA

Art. 66 Administrative Dienstleistungen

1 Das EDA erbringt die konsularischen Dienstleistungen administrativer Natur, die nicht in anderen Gesetzen geregelt sind oder nicht von anderen Amtsstellen erbracht werden, namentlich Beglaubigungen, Bestätigungen, Bescheinigungen durch eine Vertretung, Hinterlegungen auf einer Vertretung oder Eingaben an Schweizer Behörden über eine Vertretung.