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Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 21 Seiten

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Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland

4 Die kantonalen Ausführungsbestimmungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes. [Vorbehalten bleibt der Zuständigkeitsbereich der Patronatskantone nach Artikel X.]18

Art. 80 Amtshilfe und internationale Zusammenarbeit

1 Die Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden arbeiten unentgeltlich zusammen. Das EDA kann für ausserordentliche Dienstleistungen mit kantonalen Amtsstellen Leistungsvereinbarungen abschliessen.

2 Die Amtsstellen des Bundes und die Vertretungen können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten mit ausländischen Behörden zusammenarbeiten.

3 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über Dienstleistungen im konsularischen Bereich abschliessen.

Art. 81 Statistik

Der Bundesrat kann die für dieses Gesetz notwendigen statistischen Erhebungen anordnen und vom Bundesamt für Statistik oder vom EDA nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199219 und nach Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten20 auswerten lassen.

Art. 82 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts sind im Anhang geregelt.

Art. 83 Übergangsbestimmungen

1 Nach bisherigem Recht gewährte Leistungen des Bundes werden auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgerichtet.

[2 Schweizerschulen, die nach bisherigem Recht anerkannt sind, gelten auch nach diesem Gesetz als anerkannt.

3 Der Übergang von den Beiträgen nach bisherigem Recht zu den Finanzhilfen nach dem 3. Titel wird schrittweise innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vollzogen. Dabei wird jeweils die Höhe der nach dem 3. Titel errechneten Finanzhilfen dem letzten Beitrag nach bisherigem Recht gegenübergestellt. Die Differenz wird innerhalb der drei Jahre in drei gleichen Schritten ausgeglichen.]21

Art. 84 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

18 Nur wenn die Integration des Entwurfs für das Bundesgesetz über die schweizerische Bildung im Ausland in dieses Gesetz (3. Titel) beschlossen wird..

19 SR 431.01

20 SR 235.2

21 Nur wenn die Integration des Entwurfs für das Bundesgesetz über die schweizerische Bildung im Ausland in dieses Gesetz (3. Titel) beschlossen wird.