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Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 21 Seiten
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Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland
Art. 19 Eintrag und Löschung im Stimmregister
1 Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihre politischen Rechte ausüben wollen, melden dies ihrer Stimmgemeinde über die zuständige Vertretung. Die Stimmgemeinde trägt sie ins Stimmregister ein.
2 Wollen sie auf die Ausübung der politischen Rechte verzichten, so melden sie dies ihrer Stimmgemeinde über die zuständige Vertretung.
3 Fallen die Voraussetzungen zur Ausübung der politischen Rechte weg, verzichtet eine Auslandschweizerin oder ein Auslandschweizer auf die Ausübung der politischen Rechte oder wird das Stimmmaterial drei Mal in Folge als unzustellbar zurückgeschickt, so löscht die Stimmgemeinde die betreffende Person im Stimmregister.
4 Die Stimmgemeinde und das EDA informieren sich gegenseitig über vorgenommene Änderungen und Löschungen von für das Stimmrecht relevanten Daten im Stimmregister beziehungsweise im Auslandschweizerregister.
Art. 20 Führung des Stimmregisters für Auslandschweizerinnen und -
schweizer
1 Der Kanton führt das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und -schweizer zentral bei der Kantonsverwaltung oder bei der Verwaltung seines Hauptortes.
2 Er kann das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und -schweizer dezentral führen, wenn die Daten:
a. kantonsweit harmonisiert und elektronisch erfasst sind; oder
b. regelmässig an zentraler Stelle elektronisch konsolidiert werden.
Art. 21 Förderungsmassnahmen
Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Massnahmen treffen, die den Auslandschweizerinnen und –schweizern die Ausübung der politischen Rechte erleichtern.
4. Kapitel: Sozialhilfe
1. Abschnitt: Grundsatz und vorbeugende Massnahmen
Art. 22 Grundsatz
Der Bund gewährt unter den Voraussetzungen nach diesem Kapitel Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe.
Art. 23 Vorbeugende Massnahmen
Der Bund kann in besonderen Fällen Massnahmen treffen oder unterstützen, die geeignet sind, Auslandschweizerinnen und -schweizer vor drohender Bedürftigkeit zu schützen.