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Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 21 Seiten
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Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland
Art. 72 Militärisches Meldewesen
1 Der Militärdienst von Auslandschweizerinnen und -schweizern und von Schweizerinnen und Schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit richtet sich nach den Artikeln 4, 5 und 27 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199513.
2 Die Vertretungen erbringen in militärischen Angelegenheiten namentlich die folgenden konsularischen Dienstleistungen:
a. Übermittlung von Gesuchen um Auslandurlaub von Schweizer Staatsangehörigen, die es unterlassen haben, anlässlich ihrer Ausreise aus der Schweiz den Urlaub zu beantragen;
b. Ausstellung des Wehrpflichtblatts an Schweizer Staatsangehörige, die bei einer Vertretung angemeldet sind und ihre Volljährigkeit erreichen;
c. Auskunft an Auslandschweizerinnen und -schweizer, die freiwillig die Rekrutierung, die Rekrutenschule und Ausbildungsdienste in der Schweiz absolvieren wollen;
d. Auskunft an Schweizer Staatsangehörige mit mehrfacher Staatsangehörigkeit über den Militärdienst und über die Anerkennung des Militärdienstes im Rahmen eines bilateralen Abkommens.
Art. 73 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Das EDA unterstützt die Schweizerische Ausgleichskasse und die IV-Stelle bei der freiwilligen Versicherung im Ausland nach:
14
a. Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
15
b. Artikel 1b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung.
5. Titel: Finanzierung, Gebühren und Kostenersatz
Art. 74 Finanzierung
Die Bundesversammlung bewilligt für eine mehrjährige Beitragsperiode mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für die Beiträge nach16:
a. Artikel 21 (Förderungsmassnahmen);
b. Artikel 38 Absatz 1 (Sozialhilfe);
c. Artikel 39 (Unterstützung von Auslandschweizer Institutionen);
d. [Artikel XX–YY (Auslandschweizer Schulen)]
13 SR 510.10
14 SR 831.10
15 SR 831.20
16 Falls der Entwurf für das Bundesgesetz über die schweizerische Bildung im Ausland in dieses Gesetz (3. Titel) integriert wird, Berücksichtigung von Bst. d.