Vorlage
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 21 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland
2. Abschnitt: Voraussetzungen der Sozialhilfe
Art. 24 Subsidiarität
Sozialhilfe wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können.
Art. 25 Mehrfache Staatsangehörigkeit
Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht.
Art. 26 Ausschlussgründe
Die Sozialhilfe kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person:
a. schweizerische öffentliche Interessen schwer geschädigt hat;
b. wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben Sozialhilfeleistungen erwirkt oder zu erwirken versucht;
c. sich weigert, den Sozialhilfeorganen über ihre persönlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen oder sie zur Einholung von Auskünften zu ermächtigen;
d. die ihr gestellten Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt oder wesentliche Änderungen ihrer Verhältnisse nicht meldet;
e. das ihr Zumutbare, um ihre Lage zu verbessern, offensichtlich unterlässt;
f. Sozialhilfeleistungen missbräuchlich verwendet.
3. Abschnitt: Sozialhilfeleistungen
Art. 27 Art und Umfang
1 Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen.
2 Auslandschweizerinnen und -schweizern, die vom Empfangsstaat Sozialhilfeleistungen beziehen, kann vom Bund unter Wahrung des Grundsatzes nach Absatz 1 zusätzliche Sozialhilfe gewährt werden.
Art. 28 Bedingungen und Auflagen
Sozialhilfeleistungen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.