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Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 21 Seiten
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Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland
d. die betroffene Person frühere Hilfeleistungen missbraucht hat.
3 Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind.
Art. 60 Verantwortlichkeit des Bundes
1 Die Verantwortlichkeit des Bundes richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19588.
2 Der Bund haftet nicht:
a. für veröffentlichte Empfehlungen und erbrachte Hilfeleistungen;
b. wenn die betroffene Person Empfehlungen des Bundes missachtet oder sich auf andere Weise fahrlässig verhalten hat.
3. Abschnitt: Hilfeleistungen
Art. 61 Allgemeiner Beistand im Ausland
1 Der allgemeine Beistand umfasst namentlich Hilfeleistungen bei Krankheit und Unfall oder für Opfer schwerer Verbrechen.
2 In rechtlichen Verfahren im Ausland können die Vertretungen ohne Gewähr einen Rechtsbeistand vor Ort empfehlen.
3 Der Bund kann sich in Einzelfällen an Such- und Rettungsaktionen beteiligen. Er informiert die Angehörigen bei einem Todesfall im Ausland.
4 Die Vertretungen können auf den konsularischen und diplomatischen Kanälen bei den lokalen und den zentralen Behörden des Empfangsstaates intervenieren.
Art. 62 Freiheitsentzug
1 Erfährt eine Vertretung, dass einer Person im Ausland die Freiheit entzogen wurde, so erkundigt sie sich bei den Behörden des Empfangsstaates nach den Gründen der Massnahme.
2 Die Vertretung bemüht sich namentlich darum:
a. sich mit der betroffenen Person in Verbindung zu setzen oder sie zu besuchen, sofern es angezeigt ist oder die betroffene Person es verlangt;
b. sicherzustellen, dass das Recht auf menschenwürdige Haftbedingungen, die Verfahrensgarantien und das Verteidigungsrecht der betroffenen Person respektiert werden.
Art. 63 Notdarlehen
Der Bund kann in Not geratenen natürlichen Personen, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, gegen Rückzahlungsverpflichtung zinslose Darlehen gewähren: