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Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 21 Seiten

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Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland

Art. 2 Zweck

Mit diesem Gesetz will der Bund:

a. die Rechte und Pflichten von Schweizer Personen und Institutionen im Ausland sowie seine Dienstleistungen für diese Personen und Institutionen einheitlich und kohärent regeln;

b. die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und -schweizer untereinander und zur Schweiz fördern;

c. die internationale Mobilität der Schweizerinnen und Schweizer erleichtern;

d. die Präsenz und Vernetzung der Schweiz[, namentlich der schweizerischen Bildung,]5 im Ausland fördern.

Art. 3 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer: Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind;

b. Auslandschweizerregister: das Informationssystem «Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und -schweizer (VERA)» des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie die Papierakten;

c. Empfangsstaat: ausländischer Staat, in dem eine Vertretung etabliert oder anerkannt ist, oder aber in dem sich die betreffende Person aufhält;

d. Vertretung: eine diplomatische Mission, ein konsularischer Posten oder jede andere Vertretung im Ausland, die für die Schweiz konsularische Aufgaben wahrnimmt.

Art. 4 Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

Die Schweizer Behörden und Vertretungen beachten die Rechtsvorschriften des jeweiligen Empfangsstaates.

Art. 5 Eigenverantwortung

Jede Person trägt die Verantwortung bei der Vorbereitung und Durchführung eines Auslandaufenthaltes oder bei der Ausübung einer Tätigkeit im Ausland.

Art. 6 Empfehlungen

Das EDA kann Informationen und Empfehlungen, namentlich Reisehinweise, veröffentlichen.

5 Nur wenn der Entwurf für das Bundesgesetz über die schweizerische Bildung im Ausland integriert wird.