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Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 21 Seiten
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Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland
e. Artikel 63 (Notdarlehen).
Art. 75 Gebühren
Der Bundesrat erlässt im Sinne von Artikel 46a Absätze 2-4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199717 Bestimmungen über die Erhebung angemessener Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen und andere amtliche Verrichtungen nach diesem Gesetz.
Art. 76 Kostenersatz
1 Personen, die eine konsularische Dienstleistung verursacht haben, schulden dem Bund dafür Kostenersatz.
2 Kostenersatz ist auch geschuldet, wenn der Bund die Dienstleistung ohne Antrag der betroffenen Person, jedoch nach ihrem mutmasslichen Willen und ihren Interessen erbracht hat.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und Ausnahmen.
Art. 77 Verzicht auf Gebühren oder Kostenersatz
Wegen Bedürftigkeit oder aus anderen wichtigen Gründen kann eine Gebühr oder ein Kostenersatz gestundet oder aber teilweise oder ganz erlassen werden. Wird die Gebühr oder der Kostenersatz teilweise oder ganz erlassen, so ist zu berücksichtigen, ob sich die betreffende Person fahrlässig verhalten hat.
6. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 78 Rechtspflege
1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2 Verfügungen der Vertretungen im Bereich der Sozialhilfe nach Artikel 33 Absätze 2 und 3 können mit Beschwerde beim [Bundesamt] angefochten werden.
Art. 79 Vollzug
1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
3 Er bezeichnet das Departement, das für die Anwendung dieses Gesetzes verantwortlich ist.