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Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 21 Seiten

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Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland

Art. 56 Juristische Personen

1 Der konsularische Schutz kann juristischen Personen gewährt werden, die:

a. dem Schweizer Recht unterstehen und nach dessen Vorschriften organisiert sind; und

b. das Zentrum ihrer tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz haben.

2 Subsidiär kann er auch juristischen Personen im Ausland gewährt werden, wenn diese von einer oder von einem Schweizer Staatsangehörigen oder von einer juristischen Person im Sinne von Absatz 1 kontrolliert werden und sich der Empfangsstaat nicht widersetzt.

3 Eine Kontrolle im Sinne von Absatz 2 liegt vor, wenn die kontrollierende Person:

a. direkt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt;

b. direkt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen; oder

c. aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

Art. 57 Schutz fremder Interessen

1 Der Bund kann den Schutz der Interessen von natürlichen oder juristischen Personen eines fremden Staates übernehmen. Der Bundesrat entscheidet.

2 Der Schutz dieser Interessen kann nicht über den Schutz für Schweizer Personen hinausgehen.

2. Abschnitt: Subsidiarität, Beschränkung und Verantwortlichkeit des Bundes

Art. 58 Subsidiarität

Der Bund kann natürliche und juristische Personen im Ausland unterstützen, wenn diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe Dritter zu wahren.

Art. 59 Beschränkung des konsularischen Schutzes

1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz.

2 Der Bund kann eine Hilfeleistung namentlich dann verweigern oder begrenzen, wenn:

a. die Gefahr besteht, dass sie aussenpolitischen Interessen des Bundes nachteilig sein könnte;

b. andere Personen dadurch gefährdet werden;

c. die betroffene Person Empfehlungen des Bundes missachtet oder sich auf andere Weise fahrlässig verhalten hat;