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Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 21 Seiten
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Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland
Art. 29 Abtretung und Verpfändung
1 Zugesicherte Sozialhilfeleistungen des Bundes dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.
2 Jede Abtretung oder Verpfändung von Sozialhilfeleistungen des Bundes ist nichtig.
Art. 30 Rückkehr in die Schweiz
1 Der oder dem Bedürftigen kann die Rückkehr in die Schweiz nahegelegt werden, wenn dies in ihrem oder seinem Interesse oder in dem der Familie liegt. In diesem Fall richtet der Bund keine oder keine weiteren Sozialhilfeleistungen im Ausland aus.
2 Im Falle einer Rückkehr übernimmt der Bund die Reisekosten. Er kann die Rückreisekosten auch übernehmen, wenn sich eine Bedürftige oder ein Bedürftiger von sich aus zur Rückkehr entschliesst.
Art. 31 Bestattungskosten
Der Bund kann die Kosten der schicklichen Bestattung von im Ausland verstorbenen mittellosen Auslandschweizerinnen und -schweizern übernehmen, soweit dafür weder die Angehörigen noch der Empfangsstaat aufkommen.
4. Abschnitt: Verfahren
Art. 32 Gesuch
1 Auslandschweizerinnen und -schweizer reichen Gesuche um Sozialhilfe des Bundes bei der zuständigen Vertretung ein.
2 Die Vertretung prüft und ergänzt das Gesuch und überweist es mit Bericht und Antrag dem [zuständigen Bundesamt].
Art. 33 Entscheid
1 Das [Bundesamt] entscheidet über die Gesuche und leistet für die bewilligte Sozialhilfe Gutsprache.
2
In dringlichen Fällen gewährt die Vertretung die unumgängliche Soforthilfe; sie verständigt das [Bundesamt].
3 Das [Bundesamt] kann eine Vertretung ermächtigen, von sich aus zusätzliche Sozialhilfe zu gewähren.
Art. 34 Mitwirkung der Hilfsvereine
Die Vertretungen können schweizerische Hilfsvereine im Ausland zur Mitarbeit heranziehen.