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Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 21 Seiten
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Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland
gen durch Schweizer Behörden nach diesem Titel. Der Bundesrat kann für Fälle von Bedürftigkeit oder für Notfälle Ausnahmen vorsehen.
Art. 12 Anmeldung
1 Der Eintrag ins Auslandschweizerregister erfolgt durch die Anmeldung bei der zuständigen Vertretung.
2 Zuständig ist die Vertretung am Wohnsitz der Auslandschweizerin oder des Auslandschweizers. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
3 Wer als Minderjährige oder Minderjähriger ins Auslandschweizerregister eingetragen wurde, wird bei Erreichen der Volljährigkeit nach schweizerischem Recht von der zuständigen Vertretung aufgefordert, die Anmeldung zu bestätigen.
Art. 13 Meldung von Änderungen
1 Wer im Auslandschweizerregister eingetragen ist, ist verpflichtet, bei der zuständigen Vertretung jede Änderung oder Ergänzung der sie oder ihn betreffenden Daten zu melden.
2 Wird infolge eines Wohnsitzwechsels im Ausland oder aus anderen Gründen eine andere Vertretung zuständig, so gilt die ursprüngliche Anmeldung für die neu zuständige Vertretung.
3 Die Schweizer Einwohnergemeinden melden dem EDA jede Anmeldung von Schweizer Staatsangehörigen, die aus dem Ausland in die Schweiz zurückkehren.
Art. 14 Abmeldung und Vernichtung der Daten
1 Die Abmeldung erfolgt auf Antrag der Auslandschweizerin oder des Auslandschweizers.
2 Sie erfolgt von Amtes wegen, wenn die angemeldete Person:
a. in der Schweiz Wohnsitz begründet hat;
b. nicht mehr die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt;
c. als minderjährige Person im Auslandschweizerregister eingetragen wurde und nach Erreichen der Volljährigkeit nach schweizerischem Recht trotz Aufforderung nicht innert 30 Tagen die Anmeldung bestätigt hat;
d. verstorben ist;
e. nicht oder nicht mehr unter der angegebenen Adresse erreichbar ist;
f. für verschollen erklärt wurde.
3 Die Vernichtung der Daten wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt.