Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/32: Totalrevision der Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 19 Seiten

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Absatz 4

Absatz 4 wird neu eingefügt und legt fest, dass Leistungen der SERV, der S-GE und der KTI nicht als Finanzhilfen oder Abgeltungen des Bundes im Sinne dieser Verordnung zu betrachten sind. Fragen in der Vergangenheit haben diese Erklärung notwendig gemacht.

Der Absatz berücksichtigt Art. 12 des Subventionsgesetztes (SuG)10 bezüglich Finanzhilfen und Abgeltungen, welcher mehrfache Leistungen für dasselbe Vorhaben regelt.

2.2.3 Artikel 5 Erforderliche Eigenmittel

Unverändert übernommen.

2.2.4 Artikel 6 Amortisation

Absatz 1

Absatz 1 präzisiert, dass die bisherige Regel von 10 Jahren als verbindlich maximale Amortisationsdauer festgelegt wird.

Absatz 2

Aufnahme einer Bestimmung aus den bisherigen Erläuterungen zur Verordnung vom 28.

Februar 2007. Absatz 2 wird der Verordnung neu hinzugefügt und bestimmt der Erstreckung der Amortisationsfrist bei Sanierungen auf maximale 15 Jahre.

2.2.5 Artikel 7 Sicherheiten und Risikobeteiligung

Nur redaktionelle Änderungen.

2.2.6 Artikel 8 Überprüfung von Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmern

Nur redaktionelle Änderungen.

2.2.7 Artikel 9 Wiedereingänge

Absatz 1

Nur redaktionelle Änderungen.

Absatz 2

Aufnahme einer Bestimmung aus den bisherigen Erläuterungen zur Verordnung vom 28.

Februar 2007. Absatz 2 wird um einen materiellen Punkt erweitert. Damit wird die bisherige Praxis in der Verordnung übernommen, welche den Abzug von belegbaren externen Kosten erlaubt, die durch die Wiedereinbringung des Forderungsbeitrages verursacht wurden.

2.3 3. Abschnitt: Finanzhilfen

2.3.1 Artikel 10 Vertrag

Absatz 1

Unverändert übernommen.

Absatz 2

Absatz 2 wird neu durch Littera e. ergänzt, welche bestimmt, dass die für die Abrechnung erforderliche Verlustdokumentation im Vertrag festzulegen ist. Diese schon heute in den Finanzhilfeverträgen existierende Bestimmung fehlte in der bisherigen Verordnung.

10 SR 616.1 644.10/2006/01081 \ COO.2101.104.4.513940 10/19