Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/32: Totalrevision der Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 19 Seiten

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Einleitung

KMU können dank dem System des gewerbeorientierten Bürgschaftswesens, das der Bund mit Bürgschaftsgenossenschaften partnerschaftlich trägt, von einem erleichterten Zugang zu Bankkrediten profitieren. In der Schweiz gibt es drei regionale Bürgschaftsgenossenschaften

- die BG Mitte, die BG Ost und der Cautionnement romand - sowie die gesamtschweizerisch tätige Bürgschaftsgenossenschaft der Frauen SAFFA. Sie können für Kredite in der Höhe bis zu 500‘000 Franken bürgen. Der Bund trägt das Verlustrisiko der Genossenschaften zu 65 Prozent und übernimmt einen Teil der Verwaltungskosten. Die Verwaltungskostenbeiträge ermöglichen es den Genossenschaften, die Gesuchsprüfungs-, die Überwachungskosten und die Risikoprämie (Art.12 neuer VO) tief zu halten und so den KMU vorteilhafte Konditionen zu offerieren.

Gesetzliche Grundlagen für das Bürgschaftswesen bilden das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen1 sowie die Verordnung vom 28. Februar 2007 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen2.

Das gewerbeorientierte Bürgschaftswesen wurde 2007 einer grundlegenden Revision unterzogen. Rund fünf Jahre später beauftragte das SECO eine externe Wirkungsanalyse als Grundlage einer Gesamtschau. Mit dem Bericht erfolgte eine Rechenschaftsablage über das 2007 reorganisierte Bürgschaftssystem, die Darlegung der Wirkung des Bürgschaftswesens3, internationale Vergleiche4, eine Marktstellungsanalyse5 sowie eine Berichterstattung über den Vollzug6.

Gestützt auf die Resultate der externen Evaluation des Bürgschaftswesens beauftragte der Bundesrat in seinem Bericht über das gewerbeorientierte Bürgschaftswesen vom 20. November 2013 das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), eine Revision der Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen hinsichtlich hauptsächlich technischer Anpassungen vorzubereiten. Die Revision bezieht sich schwergewichtig auf folgende drei Punkte:

 Die Sorgfaltspflicht der Bürgschaftsorganisationen muss zweifelsfrei in der Verordnung

geregelt werden.

 Gemäss gängiger Praxis übernimmt der Bund neben dem eigentlichen Kreditausfall auch

weitere Kosten, die bei einem Verlust anfallen (Zinsen, Bankgebühren). Die Übernahme dieser Kosten ist in der Verordnung explizit zu regeln.

 Einzelne substanzielle Punkte der bisherigen Erläuterungen sollen in die Verordnung

aufgenommen werden.

Mit der Totalrevision wird die bisherige Verordnung ersetzt wie auch die Erläuterungen. Die Änderungen sind vorwiegend technischer Natur, haben eine untergeordnete Tragweite und

1 SR 951.25

2 SR 951.251

3 B,S,S. (2013): Wirksamkeitsanalyse Bürgschaftswesen, Teilstudie «Wirkungsanalyse». B,S,S. Volkswirtschaftliche Beratung Basel, 28. März 2013; http://www.seco.admin.ch/themen/05116/05118/05312/index.html?lang=de.

4 PwC (2013): Teilstudie «Das Schweizer Bürgschaftswesen im internationalen Benchmark». Pricewaterhouse- Coopers, 31. März 2013; http://www.seco.admin.ch/themen/05116/05118/05312/index.html?lang=de.

5 KMU-HSG (2013): Wirkungsanalyse Bürgschaftswesen. Teilstudie «Marktstellungsanalyse». Schweizerisches Institut für Klein- und Mittelunternehmen der Universität St. Gallen, 28. März 2013; http://www.seco.admin.ch/themen/05116/05118/05312/index.html?lang=de.

6 Ernst & Young (2010): Evaluation des gewerblichen Bürgschaftswesens 2007–2010, Oktober 2010 und Ernst & Young (2011): Zusatzabklärung zu den Aussenstellen der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften, 27. Mai 2011; http://www.seco.admin.ch/themen/05116/05118/05312/index.html?lang=de. 644.10/2006/01081 \ COO.2101.104.4.513940 4/19