Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/32: Totalrevision der Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 19 Seiten
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1.6.2 Artikel 20 Übergangsbestimmungen
Artikel 20 der Verordnung beschreibt, welche Verordnungen beigezogen werden bei der Behandlung von Bürgschaften und Anerkennungen, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurden.
1.6.3 Artikel 21 Inkrafttreten
Das Inkrafttreten der Verordnung ist auf den 1. Januar 2016 vorgesehen.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Der vorliegende Verordnungsentwurf soll die vom Bundesrat im November 2013 im Bericht über das gewerbeorientierte Bürgschaftswesen vorgesehenen Änderungen umsetzen.
2.1 Materielle Änderungen
2.1.1 Artikel 1 Gesuch um Anerkennung
Absatz 1
Nur redaktionelle Änderungen.
Absatz 2
Nur redaktionelle Änderungen.
Absatz 3
Aufnahme einer Bestimmung aus den bisherigen Erläuterungen zur Verordnung vom 28.
Februar 2007. Absatz 3 ist neu und bestimmt die Dokumente, die eine neu gegründete Bürgschaftsorganisation beim Gesuch um Anerkennung beizulegen hat
Absatz 4
Redaktionelle Änderung. Absatz 4 ist neu und entspricht dem zweiten Satz des bisherigen Absatzes 3.
Absatz 5
Entspricht unverändert übernommen den bisherigen Absatz 4.
2.1.2 Artikel 2 Entscheid des WBF
Nur redaktionelle Änderungen.
2.2 2. Abschnitt: Regeln der Förderung und der Verbürgung
Der Titel des Abschnitts wird an dessen Inhalt angepasst und so zusätzlich die "Regeln der Förderung" aufgeführt.
2.2.1 Artikel 3 Geförderte Organisationen und Bürgschaftszweck
Absatz 1
Aufnahme einer Bestimmung aus den bisherigen Erläuterungen zur Verordnung vom 28.
Februar 2007. In Absatz 1 wird der Begriff der "Solidarbürgschaft nach Artikel 496 des OR" aus den Erläuterungen zur Verordnung übernommen.
Zudem führte in der Vergangenheit die Definition der landwirtschaftlichen Betriebe, welche nicht vom Bürgschaftswesen profitieren können, zu Fragen. Deshalb wird diese Bestimmung präzisiert indem explizit all jene Betriebe ausgeschlossen werden, welche im Landwirtschaftsbereich nach Artikel 3 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 tätig sind. So wird klar und zweifelsfrei definiert, welche Betriebe nicht vom Bürgschaftswesen profitieren können.
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