Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/32: Totalrevision der Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 19 Seiten

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1.2.3 Artikel 5 Erforderliche Eigenmittel

Artikel 5 der Verordnung regelt die erforderlichen Eigenmittel der Organisation zur Bürgschaftsgewährung. Das Verlustrisiko des Bürgen darf den fünffachen Betrag der eigenen Mittel nicht überschreiten.

1.2.4 Artikel 6 Amortisation

In Artikel 6 der Verordnung wird der Zeitraum der Amortisation von verbürgten Darlehen geregelt. Die Darlehen sind innerhalb von 10 bzw. 15 Jahren bei Sanierungen zu amortisieren.

1.2.5 Artikel 7 Sicherheiten und Risikobeteiligung

Gemäss Artikel 7 der Verordnung hat die bürgschaftsnehmende Person so weit als möglich Sicherheiten zu leisten (Abs. 1), weitere Sicherstellungen zu leisten wenn die Rückzahlung des Darlehens gefährdet ist (Abs. 2), sich angemessen an den Kosten der Bürgschaftsgewährung und –überwachung sowie am Risiko zu beteiligen (Abs. 3).

1.2.6 Artikel 8 Überprüfung von Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmern

Artikel 8 der Verordnung schreibt vor, dass der Bürge während der Dauer der Bürgschaft die Zahlungsfähigkeit der bürgschaftsnehmenden Person überprüft sowie die notwendigen Massnahmen zur Vermeidung von Verlusten ergreift.

1.2.7 Artikel 9 Wiedereingänge

Gemäss Artikel 9 der Verordnung muss der Bürge bei einem Verlust alle nötigen Massnahmen ergreifen um den Forderungsbetrag wieder einzubringen (Abs. 1). Wieder eingebrachte Forderungsbeträge werden an den Bund und an die Organisation im Verhältnis ihrer Beteiligung an den Bürgschaftsverlusten zurückbezahlt. Belegbare Fremdkosten können in Abzug gebracht werden (Abs. 2).

1.3 3. Abschnitt: Finanzhilfen

1.3.1 Artikel 10 Vertrag

Gemäss Artikel 10 der Verordnung schliesst das WBF einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Finanzhilfen mit einer anerkannten Organisation ab (Abs. 1). Es wird weiter geregelt welche Vertragspunkte insbesondere festgelegt werden müssen (Abs. 2) und, dass der Vertrag für vier Jahre abgeschlossen wird (Abs. 3).

1.3.2 Artikel 11 Festlegung des Verlustbeitrags

Artikel 11 der Verordnung regelt, welche Elemente für die Festsetzung des Verlustbeitrages massgebend sind.

1.3.3 Artikel 12 Verwaltungskosten

Artikel 12 der Verordnung beschreibt, wann der Bund sich an den Verwaltungskosten, welche sich auf Gesuchsprüfungs- und Überwachungskosten sowie die Risikoprämie beschränken, beteiligt (Abs. 1). Massgebend für die Festsetzung des Verwaltungskostenbeitrags sind die Ziele nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b (Abs. 2).

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