Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/32: Totalrevision der Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 19 Seiten
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1.3.4 Artikel 13 Abrechnung
Gemäss Artikel 13 der Verordnung setzt das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Höhe des endgültigen Verlust- und Verwaltungskostenbeitrages auf Grund der dazu benötigten Abrechnungen und Unterlagen, welche von den Organisationen bereitgestellt werden, fest (Abs. 1 und 2).
1.3.5 Artikel 14 Auszahlung
Artikel 14 der Verordnung regelt die Auszahlung der Finanzhilfe im Rahmen der jährlich bewilligten Voranschlagskredite (Abs. 1), wann und wieviel als Vorschuss ausbezahlt werden darf (Abs. 2), dass die Finanzhilfe treuhänderisch und zweckgebunden auch an eine Dachorganisation des Bürgschaftswesen ausbezahlt werden kann (Abs. 3) und die Organisation ihre gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben mit der notwendigen Sorgfalt erfüllen muss, damit sie die Leistung des Bundes erhält (Abs. 4).
1.3.6 Artikel 15 Nachrangige Darlehen
Artikel 15 der Verordnung hält die Möglichkeit von nachrangigen Darlehen an eine anerkannte Organisation fest einschliesslich zentraler Kriterien (Abs. 1). Diese Darlehen werden den Organisationen nur gewährt, wenn diese nachweisen, dass sie ihre Selbsthilfemassnahmen und Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben (Abs. 2). Die Rückerstattungsmodalitäten werden im Vertrag festgelegt (Abs. 3).
1.4 4. Abschnitt: Finanzierung
1.4.1 Artikel 16
Gemäss Artikel 16 der Verordnung entscheidet das WBF über Kreditfreigaben aus Rahmenkrediten nach Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes (d.h. nachrangige Darlehen).
1.5 5. Abschnitt: Kontrolle und Aufsicht
1.5.1 Artikel 17 Kontrolle
Das SECO erhält von der Organisation die Änderungen ihrer Statuten und Reglemente mitgeteilt, den geprüften Geschäftsbericht einschliesslich der Jahresrechnung jedes Jahres vorgelegt und über die Höhe der wahrscheinlichen Bürgschaftsverluste periodisch Bericht (Abs. 1). Die Organisation muss ihre Jahresrechnung von Revisorinnen oder Revisoren prüfen lassen, welche die Anforderungen nach der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 erfüllen (Abs. 2).
1.5.2 Artikel 18 Aufsicht
Die Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben durch die Organisationen wird durch das SECO überwacht (Abs. 1). Auskünfte und Unterlagen zur Erfüllung der Aufgaben können von der Organisation jederzeit verlangt werden (Abs. 2).
1.6 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
1.6.1 Artikel 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Gemäss Artikel 19 der Verordnung wird die Verordnung vom 28. Februar 20079über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen aufgehoben.
9 AS 2007 699 644.10/2006/01081 \ COO.2101.104.4.513940 7/19