Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/32: Totalrevision der Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 19 Seiten

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Absatz 2 und 3

Aufnahme von zwei Bestimmungen aus den bisherigen Erläuterungen zur Verordnung vom 28. Februar 2007. Absatz 2 und 3 wurden neu eingefügt und bestimmen, dass die Bürgschaften ausschliesslich für die Sicherstellung von Bankdarlehen dienen und die Gewährung von Bürgschaften für Leasinggeschäfte oder andere Finanzierungsformen explizit ausgeschlossen wird.

2.2.2 Artikel 4 Sorgfaltspflicht

Absatz 1

Unverändert übernommen.

Absatz 2

Absatz 2 wird, mit dem Ziel die Sorgfaltspflicht der Bürgschaftsorganisationen zweifelsfrei in der Verordnung zu regeln, revidiert und neu strukturiert.

Ein neuer Einleitungssatz bestimmt, dass die Organisationen nicht nur wie bisher abklären müssen, ob der Gesuchsteller nachstehende Bedingungen erfüllt, sondern auch dafür verantwortlich sind, dass eine Bürgschaft ausschliesslich bei Erfüllung dieser Bedingungen gewährt wird. Mit dieser Änderung wird die Bürgschaftsgewährung einer gesuchstellenden Person, welche nicht alle Anforderungen erfüllt, klar ausgeschlossen.

Unter Littera a. werden die Bedingungen aufgeführt, welche die gesuchstellende Person erfüllen muss und unter Littera b. diejenigen, welche durch den profitierenden Betrieb zu erfüllen sind. Diese Neugestaltung verbessert die Lesbarkeit des Artikels.

Die Natur der gesuchstellenden Person wird neu explizit angegeben (d.h. juristische und natürliche Personen), um Fragen diesbezüglich zu vermeiden.

Absatz 2 Littera a. umfasst 3 Punkte:

1. Der bisherige Absatz 2 a. 1. wird mit Verzicht auf die überflüssige und bei einer juristischen Person auch inkonsistente Präzisierung "in persönlicher und beruflicher Hinsicht" übernommen.

2. Ist neu und ersetzt den Punkt 2 a. 3. der alten Verordnung. In der Vergangenheit gab es Unklarheiten bezüglich der möglichen Kumulation einer Bürgschaft mit anderen Finanzhilfen oder Abgeltungen des Bundes für dasselbe Vorhaben. Weiter gab es zahlreiche Fragen was unter anderen Finanzhilfen oder Abgeltungen des Bundes zu verstehen ist.

Neu wird explizit die Kumulation mit Bürgschaften gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1976 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum oder mit einem Darlehen der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Förderung der Beherbergungswirtschaft ausgeschlossen. Dieser explizite Ausschluss bedeutet materiell keine Änderung, da die beiden genannten Finanzhilfen bei denselben Vorhaben auch bisher ausgeschlossen sind.

3. Ist neu und übernimmt inhaltlich den alten Absatz 2 b.. Die alte Formulierung mit dem Ausdruck in "Ausnahmefällen" war aufgrund fehlender Definition unklar. Neu wird den gesuchstellenden Personen allgemein erlaubt, mehrere Bürgschaften in Anspruch zu nehmen, solange der insgesamt zu verbürgende Betrag 500'000 Franken nicht übersteigt.

Absatz 2 Littera b. entspricht dem bisherigen Absatz 2 Littera a. 2..

Absatz 3

Redaktionelle Änderung. Absatz 3 wird neu eingefügt und entspricht inhaltlich bisherigem Absatz 2 Littera d..

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