Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/32: Totalrevision der Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 19 Seiten
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Aufnahme einer Bestimmung aus den bisherigen Erläuterungen zur Verordnung vom 28.
Februar 2007. Absatz 2 Littera d. wird ergänzt und bestimmt neu, dass auch die Auszahlungsmodalitäten im Vertrag festzulegen sind. Diese werden schon heute in den Finanzhilfeverträgen geregelt.
Absatz 3
Unverändert übernommen.
2.3.2 Artikel 11 Festlegung des Verlustbeitrags
Artikel 11 der Verordnung regelt welche Faktoren für die Festsetzung des Verlustbeitrages des Bundes massgebend sind.
Littera b. des Artikels wird präzisiert. Neu sind zusätzlich zu den allfälligen Zinsen auch Bankgebühren massgebend für die Festlegung des Verlustbeitrags. Diese Änderung formalisiert die bisherige Praxis und hat keinen finanziellen Einfluss für den Bund.
Aufnahme einer Bestimmung aus den bisherigen Erläuterungen zur Verordnung vom 28.
Februar 2007. Die nachweisbaren Kosten werden gemäss Artikel 499 des OR definiert.
2.3.3 Artikel 12 Verwaltungskosten
Absatz 1
Absatz 1 regelt die Beteiligung des Bundes an den Verwaltungskosten. Artikel 7 des Gesetzes führt neben den Kantonen auch die Bürgschaftsnehmer wie auch übrige Finanzierungsquellen zur Kostendeckung auf. Im bisherigen Artikel 12 der Verordnung wurden lediglich die Kantone aufgeführt. Es gilt deshalb, der Verordnungstext, dem Gesetzestext anzupassen. Die entsprechende Bestimmung wird auch aus den bisherigen Erläuterungen übernommen, wobei die Terminologie "Einnahmenquellen" das Wort "Finanzierungsmöglichkeiten" präzisiert.
Zudem wird die Definition der Verwaltungskosten aus den Erläuterungen in die Verordnung übernommen und redaktionell angepasst. Sie umfassen die Gesuchsprüfungs- und Überwachungskosten sowie die Risikoprämie.
Absatz 2
Unverändert übernommen.
2.3.4 Artikel 13 Abrechnung
Absatz 1
Absatz 1 wird übernommen und mit einem materiellen Punkt aus den Erläuterungen ergänzt. Neu müssen die Organisationen zusätzlich zur Abrechnung auch jene Unterlagen dem SECO unterbreiten, die zur Festlegung des Verlust- und Verwaltungskostenbeitrags benötigt werden. Dies entspricht der bisherigen Praxis und wurde bislang nur in den Erläuterungen geregelt.
Absatz 2
Nur redaktionelle Änderungen.
2.3.5 Artikel 14 Auszahlung
Absatz 1
Unverändert übernommen.
Absatz 2
Nur redaktionelle Änderungen.
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