Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/32: Totalrevision der Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 19 Seiten

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Art. 14 Auszahlung Art. 14 Auszahlung

Absatz 1 Absatz 1 und 2

"Die Finanzhilfen werden im "Die Finanzhilfen werden im Absatz 1 des bisherigen Artikels wird aus Rahmen der jährlich bewil- Rahmen der jährlich bewilligten gesetzestechnischen Gründen in zwei Abligten Voranschlagskredite Voranschlagskredite ausbe- sätze (Absatz 1 und 2) aufgeteilt. Absatz 1 ausbezahlt. Vor der Fest- zahlt." entspricht dem ersten Satz des bisherigen setzung des endgültigen Absatz 1.

Betrages dürfen auf der

Basis einer glaubhaften "Vor der Festsetzung des end- Absatz 2 entspricht inhaltlich dem zweiten Schätzung höchstens 80 gültigen Betrags dürfen auf der Satz des bisherigen Absatz 1. Er wurde mit Prozent der Finanzhilfe als Basis einer glaubhaften Schät- der Bestimmung aus den Erläuterungen er-Vorschuss ausbezahlt wer- zung des Bürgschaftsvolu- gänzt, wonach die glaubhafte Schätzung den." mens, der Neubürgschaften des Bürgschaftsvolumens, der Neubürg-

und der Verlustquote höchs- schaften und der Verlustquote, als Basis für tens 80 Prozent des erwarteten die Festsetzung des Vorschussbetrags des Verwaltungskostenbeitrags als Verwaltungskostenbeitrags gelten.

Vorschuss ausbezahlt werden."

Absatz 3 Absatz 4

"Der Bund erbringt seine "Der Bund erbringt seine Leis- Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz Leistungen an die Organi- tungen an die Organisationen 3. Die Ergänzung präzisiert, dass nicht nur sationen nur, wenn diese nur, wenn diese ihre gesetzli- die gesetzlichen sondern auch die vertragliihre gesetzlich vorgeschrie- chen oder vertraglichen Aufga- chen Aufgaben mit der notwendigen Sorgfalt benen Aufgaben mit der ben mit der notwendigen Sorg- zu erfüllen sind.

notwendigen Sorgfalt erfül- falt erfüllen."

len."

Art. 15 Nachrangige Darle- Art. 15 Nachrangige Darlehen Keine redaktionelle Änderung.

hen

Art. 16 Art. 16 Bisheriger Artikel wurde unverändert über-

nommen.

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