Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/32: Totalrevision der Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 19 Seiten
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Art. 17 Kontrolle Art. 17 Kontrolle
Absatz 1 b Absatz 1 b
"Die Organisationen sind "Die Organisationen sind ver- Absatz 1 b wird präzisiert, dass die Geverpflichtet, dem SECO: pflichtet, dem SECO: schäftsberichte, wie in den Erläuterungen ... ... erwähnt, geprüft worden sein müssen.
b. jedes Jahr den Ge- b. jedes Jahr den geprüften
schäftsbericht einschliess- Geschäftsbericht einschliesslich
lich der Jahresrechnung der Jahresrechnung vorzule-
vorzulegen;" gen;"
Absatz 2 Absatz 2
"Sie müssen ihre Jahres- "Sie müssen ihre Jahresrech- Im Absatz 2 werden aus rechtsökonomirechnung von Revisorinnen nung durch eine Revisionstelle schen Gründen die Wörter "Revisorinnen oder Revisoren prüfen las- prüfen lassen, welche die Anfor- oder Revisoren" durch "Revisionsstelle" ersen, welche die Anforde- derungen nach der Revisions- setzt. Zudem wird die alte Revisionsaufrungen nach der Verord- aufsichtsverordnung vom 22. sichtsverordnung vom 15. Juni 1992 durch nung vom 15. Juni 19923 August 2007 erfüllt." die neue vom 22. August 2007 ersetzt. über die fachlichen Anfor-
derungen an besonders be-
fähigte Revisoren erfüllen."
Art. 18 Aufsicht Art. 18 Aufsicht Keine redaktionelle Änderung.
Art. 19 Aufhebung bisheri- Art. 19 Aufhebung bisherigen Keine redaktionelle Änderung.
gen Rechts Rechts
Art. 20 Übergangsbestim- Art. 20 Übergangsbestimmun- Keine redaktionelle Änderung.
mungen gen
Art. 21 Inkrafttreten Art. 21 Inkrafttreten
Absatz 1
"Die Artikel 1, 2 und 10 tre- Absatz 1 erübrigt sich und wird gestrichen. ten am 15. März 2007 in
Kraft."
Absatz 2 Absatz 2
"Das Inkrafttreten der übri- "Diese Verordnung tritt am 1. Das Datum des Inkrafttretens wird angegen Artikel wird zu einem Januar 2016 in Kraft." passt.
späteren Zeitpunkt festge-
legt."
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