Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/32: Totalrevision der Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 19 Seiten

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betreffen nur die Bürgschaftsorganisationen. Die Kantone sind nicht davon betroffen. Die Änderungen haben keine finanzielle Auswirkung auf die Bundesfinanzen. Aus diesen Gründen wird auf eine Vernehmlassung verzichtet gemäss Artikel 3 und 10 des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren7 und eine Anhörung durchgeführt. Über die Ergebnisse der Anhörung wird gemäss Artikel 2, 20 und 21 der Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren ein Bericht erstellt und veröffentlicht.

1 Beschreibung der Artikel

1.1 1. Abschnitt: Anerkennungsverfahren

1.1.1 Artikel 1 Gesuch um Anerkennung

Artikel 1 der Verordnung regelt das Gesuchverfahren zur Anerkennung einer Bürgschaftsorganisation: an wen ist das Gesuch zu richten (Abs. 1), welche Beilagen muss das Gesuch zwingend enthalten (Abs. 2), neu gegründete Organisationen haben dem Gesuch statt der Jahresrechnung den Geschäftsplan, das Budget des laufenden Jahres und die Finanzpläne für die folgenden drei Jahre beizulegen (Abs. 3), der Geschäftsplan muss insbesondere die finanziellen und personellen Ressourcen beschreiben (Abs. 4), falls die Gesuchstellerin andere Geschäfte als Bürgschaften tätigt, muss sie einen Nachweis erbringen, dass diese Geschäfte die Gewährung von Bürgschaften nicht beeinträchtigen (Abs. 5).

1.1.2 Artikel 2 Entscheid des WBF

Nach Artikel 2 der Verordnung anerkennt das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) nur so viele Organisationen, wie für eine zweckmässige und kostengünstige Förderung des gewerbeorientierten Bürgschaftswesens nötig sind.

1.2 2. Abschnitt: Regeln der Förderung und der Verbürgung

1.2.1 Artikel 3 Geförderte Organisationen und Bürgschaftszweck

Artikel 3 der Verordnung besagt, dass der Bund Organisationen fördert welche für ein Bankdarlehen zugunsten von Klein- und Mittelbetrieben nicht aber landwirtschaftlichen Betrieben gemäss Art. 3 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19988 bürgen (Abs. 1), die Bürgschaften ausschliesslich der Sicherstellung von Bankdarlehen dienen (Abs. 2) und zugunsten von Leasinggeschäften oder anderen Finanzierungsformen keine Bürgschaften gewährt (Abs. 3) werden.

1.2.2 Artikel 4 Sorgfaltspflicht

Artikel 4 der Verordnung hält fest, dass die Organisation ihre Tätigkeit mit der nötigen Sorgfalt auszuführen hat (Abs. 1), beschreibt welche Voraussetzungen zur Gewährung einer Bürgschaft erfüllt werden müssen (Abs. 2), dass die Gewährung von Bürgschaften nicht von der Inanspruchnahme weiterer Leistungen der Organisation abhängig machen darf (Abs. 3) und, dass Leistungen der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV), der Switzerland Global Enterprise (S-GE) und der Kommission für Technologie und Innovation (KTI)

nicht als Finanzhilfen des Bundes im Sinne dieser Verordnung zu betrachten sind (Abs. 4).

7 SR 172.061

8 SR 910.1

644.10/2006/01081 \ COO.2101.104.4.513940 5/19