Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/32: Totalrevision der Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 19 Seiten

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Absatz 3

Absatz 3 wird übernommen und um einen materiellen Punkt der Erläuterungen erweitert. Es wird präzisiert, dass Dachorganisationen selbst nicht beitragsberechtigt sind und nur für die im Auftrag der beitragsberechtigten Organisationen geleisteten treuhänderischen Aktivitäten dem Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen unterstellt sind.

Absatz 4

Nur redaktionelle Änderungen.

2.3.6 Artikel 15 Nachrangige Darlehen

Absatz 1

Absatz 1 wird mit einem materiellen Punkt des Artikels 5 der Erläuterungen zur bisherigen Verordnung ergänzt. Der Artikel nennt zwei notwendige aber nicht hinreichende Voraussetzungen, damit ein Gesuch um nachrangige Darlehen gestellt werden kann. Einerseits müssen die Bürgschaftsverpflichtungen in absehbarer Zeit den fünffachen Betrag der eigenen Mittel erreichen und andererseits darf die Nachfrage nach Bürgschaften nicht mehr gedeckt werden. Diese und weitere Voraussetzungen um ein Gesuch um nachrangige Darlehen stellen zu können, werden neu alle unter Artikel 15 zusammengefasst.

Absatz 2

Unverändert übernommen.

Absatz 3

Absatz 3 ist neu und bestimmt, dass die Rückzahlungsmodalitäten eines nachrangigen Darlehens im Vertrag festzulegen sind. Der neue Passus entspricht der bisherigen Praxis, welche die Rückzahlungsmodalitäten explizit in den entsprechenden Verträgen festhielt. Bisher gab es eine Inkonsistenz zwischen den Erläuterungen, welche nachrangige Darlehen fälschlicherweise als à-fonds-perdu-Beiträge bezeichneten und dem Gesetz und der Verordnung, die das Wort "Darlehen" benutzen. Die Änderung hat keinen Einfluss auf die bestehenden Verträge über nachrangige Darlehen, da dort die Rückzahlungsmodalitäten als integraler Vertragsbestandteil aufgeführt sind. Dieser Widerspruch wird mit dem neuen Absatz behoben.

2.4 4. Abschnitt: Finanzierung

2.4.1 Artikel 16 Finanzierung

Nur redaktionelle Änderungen.

2.5 5. Abschnitt: Kontrolle und Aufsicht

2.5.1 Artikel 17 Kontrolle

Nur redaktionelle Änderungen.

2.5.2 Artikel 18 Aufsicht

Absatz 1

Die bisherige Möglichkeit des SECO die Überwachung der Erfüllung von gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben an Dritte zu delegieren wird gestrichen. In der Vergangenheit wurde diese Aufgabe an Dritte delegiert (GBZ). Da die erwartete Effizienzsteigerung jedoch ausblieb, wurde die Überwachung im Jahr 2010 wieder ins SECO eingegliedert.

Absatz 2

Unverändert übernommen.

644.10/2006/01081 \ COO.2101.104.4.513940 12/19