Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/32: Totalrevision der Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 19 Seiten

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2.6 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

2.6.1 Artikel 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Da es sich um eine Totalrevision handelt, wird die Verordnung vom 28. Februar 200711über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen aufgehoben.

2.6.2 Artikel 20 Übergangsbestimmungen

Absatz 1

Der bisherigen Absatz 1 wird unverändert übernommen und mit der Verordnung vom 28.

Februar 2007 ergänzt. Die Bestimmung sieht vor, dass Bürgschaften, welche unter den genannten Verordnungen gewährt wurden, weiterhin auf derselben rechtlichen Basis zu behandeln sind.

Absatz 2

Absatz 2 wird neu hinzugefügt. Da die bisherige Verordnung in Artikel 19 aufgehoben wird, ist eine Übergangsbestimmung notwendig, welche regelt, inwiefern die unter der „alten“ Verordnung ausgesprochenen Anerkennungen gelten. Mit diesem neuen Absatz wird die weitere Gültigkeit der Anerkennungen, die gestützt auf die Verordnung vom 28. Februar 2007 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen verfügt wurden, festgehalten.

2.6.3 Artikel 21 Inkrafttreten

Das Inkrafttreten der Verordnung ist am 1. Januar 2016 vorgesehen.

11 AS 2007 699 644.10/2006/01081 \ COO.2101.104.4.513940 13/19