Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/62: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften · 21 Seiten

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das Bundesamt für Energie (BFE) davon aus, dass ca. 20 % der auf dem Markt erhältlichen Produkte von den Mindestanforderungen betroffen sein werden.

3.3.3. Wasserpumpen (Anhang 2.17)

Energieeffiziente Wasserpumpen können dank kostengünstigen Verbesserungen während der Nutzungsphase Strom einsparen. In der Schweiz bestehen derzeit – mit Ausnahme der Umwälzpumpen für Heizwasser – keine Effizienzvorschriften. Die EU hat Effizienzvorschriften für Wasserpumpen erlassen mit Wirkung auf 1. Januar 2013 bzw. auf 1. Januar 2015. Diese Vorlage sieht vor, die EU-Regelung auf den 1. Januar 2015 zeitgleich zu übernehmen.

3.3.4. Raumklimageräte und Komfortventilatoren (Anhang 2.18)

Raumklimageräte zur Kühlung von einzelnen Räumen werden auch in der Schweiz vermehrt nachgefragt. Die technische Entwicklung dieser Geräte ist auch hinsichtlich der Energieeffizienz in den letzten Jahren stark fortgeschritten. Die Raumklimageräte werden nach Ein-/Zweikanalgeräten und nach „Mobil-Split“/„Splitgeräten“ unterteilt. Die EU hat bereits auf den 1. Januar 2013 Vorschriften in Kraft gesetzt und verschärft diese auf 1. Januar 2014. Betreffend die Komfortventilatoren – Ventilatoren mit einer Leistung von bis zu 125 W, die in Innenräumen einen Luftstrom erzeugen – hat die EU keine Mindestanforderung erlassen, sondern Anforderungen an die Informationen. Mit dem neuen Anhang 2.18 werden Anforderungen der zweiten Phase der EU in der Schweiz per 1. Januar 2015 übernommen.

3.3.5. Ventilatoren (Anhang 2.19)

Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben sind, fördern Gase (in der Regel Luft). Das EU-Recht hat differenziert nach verschiedenen Bauweisen und Leistungen der Ventilatoren auf Januar 2013 erste Effizienzanforderungen in Kraft gesetzt. Diese werden auf die zweite Phase per 1. Januar 2015 verschärft. Mit der vorliegenden Teilrevision werden die Effizienzvorschriften für die Schweiz ebenfalls eins zu eins auf den 1. Januar 2015 übernommen.

3.3.6. Haushaltsgeschirrspüler (Anhang 2.20)

In der Schweiz gibt es seit 2002 eine Deklarationsvorschrift für Geschirrspüler, derzeit aber keine Effizienzvorschriften. Die Absatzstatistik der energie-agentur-elektrogeräte (eae) zeigt, dass in der

Schweiz seit 2007 fast ausschliesslich Geschirrspüler der Klasse A verkauft werden. Seit 2012 wurde die Energieetikette bis zur Klasse A+++ erweitert, wobei über die Hälfte der Geschirrspüler mindestens ein A+ erfüllen. Die EU hat auf 1. Dezember 2011 Mindestanforderungen in Kraft gesetzt, die je nach Grösse der Geschirrspüler der Effizienzklasse A oder B entsprechen. Die Anforderungen werden auf den 1. Dezember 2013 und auf den 1. Dezember 2016 (alle Geschirrspüler A+) verschärft. Die Schweiz übernimmt die Anforderungen auf den 1. Januar 2015 bzw. den 1. Januar 2017.

3.3.7. Staubsauger (Anhang 2.21)

Die Europäische Kommission hat am 13. Juli 2013 Anforderungen an Staubsauger verabschiedet. Die Verordnung legt Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung sowie an die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern fest, die in zwei Stufen in Kraft treten (zum 1. September 2014 und 1. September 2017). Die Schweiz übernimmt die Anforderungen auf den 1. Januar 2015 bzw. den 1. September 2017.

3.3.8. Computer und Server (Anhang 2.22)

Die Europäische Kommission hat am 26. Juni 2013 Anforderungen an Computer verabschiedet. Die Verordnung legt Informationspflichten sowie Anforderungen an Computer und Computerserver fest,