Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/62: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften · 21 Seiten
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die in zwei Stufen in Kraft treten (zum 1. Juli 2014 und 1. Januar 2016). Die Schweiz übernimmt die Anforderungen auf den 1. Januar 2015 bzw. den 1. Januar 2016.
3.3.9. Deklarationsvorschrift für Haushaltskaffeemaschinen (Anhang 3.9)
Seit Herbst 2009 gibt es in der Schweiz eine Energieetikette für Kaffeemaschinen, die auf freiwilliger Basis von der Branche auf Basis einer Vereinbarung zwischen dem Fachverband Elektroapparate für Haushalt und Gewerbe Schweiz (FEA) und dem BFE eingeführt wurde. Seit der Einführung der Energieetikette für Kaffeemaschinen konnte insbesondere der Anteil von Geräten mit Abschaltautomatik markant verbessert werden. Unterdessen ist ein grosser Teil der Geräte, von welchen ein beträchtlicher Teil in der Schweiz produziert wird, in der besten Klasse.
Die freiwillige Energieetikette wurde auch mit Blick auf eine mögliche spätere EU-Direktive eingeführt. Die schweizerische Lösung wurde in der EU breit zur Kenntnis genommen und floss in die Diskussion um eine Ökodesign-Anforderung an Kaffeemaschinen für nicht-gewerbliche Zwecke (Lot 25) ein. Im Moment hat die EU aus verschiedenen Gründen die Diskussion um Effizienz- und Deklarationsvorschriften für Kaffeemaschinen zurückgestellt, unter anderem auch wegen dem sehr heterogenen Angebot an Geräten in der EU. Anstelle einer Effizienzvorschrift hat die EU in der Standby-Verordnung einen Abschnitt über Kaffeemaschinen eingeführt. Zudem ist eine CENELEC-Norm in Entwicklung, auf die gestützt eine europäische Etikette hätte aufbauen sollen. Eine Kaffeemaschinenetikette hat die EU im Moment als Projekt eingefroren.
Aufgrund der Entwicklungen in der EU und wegen der möglicherweise sinkenden Aussagekraft der Energieetikette in der Schweiz stellt sich die Frage nach der weiteren Zukunft dieses Instruments. Mit dieser Teilrevision wird vorgeschlagen, die bisher freiwillige Energieetikette für verbindlich zu erklären und die Anforderungen an die Effizienzklassen ambitionierter auszugestalten. Dadurch sollen die Anstrengungen und die Vorreiterrolle in der Schweiz in diesem Bereich weitergehen und insbesondere auch diejenigen Hersteller motiviert bleiben, welche bisher bereits besonders effiziente Geräte herstellten.
Die CENELEC-Norm könnte noch diesen Herbst verabschiedet werden. Ist dies der Fall, soll geprüft werden, ob die Energieetikette anstelle der bisherigen Messmethode der FEA über eine Methodik der CENELEC-Norm skaliert werden kann. Dabei müsste sichergestellt werden, dass die Verteilung der Geräte auf die Effizienzklassen weiterhin angemessen ausfällt. Sollte sich ein Wechsel der Messmethodik aufdrängen, könnte allenfalls auch eine längere Übergangsfrist für die Einführung des Obligatoriums vorgesehen werden. Insgesamt bedingt die Einführung einer obligatorischen Energieetikette für Kaffeemaschinen aber unabhängig vom gewählten Vorgehen eine neue Ausnahme in der VIPaV.
3.3.10. Deklarationsvorschrift für Reifen (Anhang 3.10)
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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 wurde in der EU die Reifenetikette per 1. November 2012 verbindlich eingeführt. Die Etikette gibt Aufschluss über die Kraftstoffeffizienzklasse (Treibstoffeffizienzklasse), die Nasshaftungsklasse und die Klasse des externen Rollgeräuschs.
Im Schweizer Recht legt die Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) bereits heute Mindestanforderungen an den Rollwiderstand, die Nasshaftung und das Rollgeräusch von Reifen fest. Aufgrund von technologischen Weiterentwicklungen können der durch den Rollwiderstand von Reifen bedingte Energieverbrauch und die Lärmemissionen ohne Beeinträchtigung der Sicherheit weit über diese Mindestanforderungen hinaus reduziert werden.
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Eine Folgenabschätzung der europäischen Kommission hat ergeben, dass über 20 % des Treibstoffverbrauches eines Fahrzeugs durch die Reifen verursacht werden. Die Treibstoffeinsparung zwischen
1 Verordnung Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter, Fassung gemäss ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46.