Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/62: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften · 21 Seiten

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Für alle von diesem Anhang erfassten Reifen – also auch für Reifen der Klasse C3 – gilt die Vorschrift, dass ein Abnehmer von Reifen, die für ihn nicht sichtbar sind, zum Zeitpunkt des Erwerbs über die Treibstoffeffizienzklasse und die weiteren Reifeneigenschaften gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 zu informieren ist. Diese Bestimmung deckt die Fälle ab, in denen die Reifen nicht in einem Verkaufsraum ausgestellt sind, sondern sich beispielsweise in einem Lagerraum befinden, und in denen folglich nicht mittels Reifenetikette über die wesentlichen Reifeneigenschaften informiert werden kann.

Im Weiteren sind die wesentlichen Reifeneigenschaften analog zur Regelung in der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 in technischem Werbematerial, das der Vermarktung von Reifen der Klassen C1, C2 oder C3 dient, anzugeben und zwar gemäss Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009. Nicht zum technischen Werbematerial gehören Anzeigen auf Plakatwänden, in Zeitungen, Zeitschriften,

Radio- oder Fernsehsendungen und diesen ähnlichen Online-Formaten (z.B. Web-Banner). Für diese Formate gilt die Pflicht zur Angabe der Reifeneigenschaften gemäss diesem Anhang nicht.

In Abweichung von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 besteht nach diesem Anhang keine Pflicht, den Käuferinnen und Käufern von Reifen der Klassen C1, C2 oder C3 die Reifeneigenschaften gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 auf oder zusammen mit den Rechnungen anzugeben.

Zu Ziff. 3: Das energietechnische Prüfverfahren richtet sich nach den in der Verordnung (EG)

Nr. 1222/2009 aufgeführten Vorschriften der EU.

Zu Ziff. 4: Gemäss Übergangsregelung dürfen Reifen, die den Anforderungen dieses Anhangs nicht gerecht werden, längstens bis Ende 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Anhangs abgegeben werden.

7. Weitere betroffene Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge

7.1. Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse und Verordnung vom 19. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV; SR 946.513.8)

Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 5

In den Ausnahmekatalog werden neu die Geräte aufgenommen, für die strengere Vorschriften vorgesehen sind, als dass in der EU gelten. Es sind dies Elektromotoren, Wärmepumpen zur Raumbeheizung und Haushaltskaffeemaschinen. Für diese drei Gerätekategorien sollen neue Ausnahmen zum „Cassis de Dijon“-Prinzip aufgenommen werden.

Im Einleitungssatz wird zudem der Begriff Grenzwerte durch die präzisere Begriffsbestimmung technische Vorschriften ersetzt: Unter technische Vorschriften fallen gemäss Artikel 3 Bst. b THG sämtliche rechtsverbindlichen Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit ein Produkt in Verkehr gebracht oder abgegeben werden kann.

7.2. Internationale Verträge

Die Schweiz ist durch die WTO-Verträge gebunden, Vorschriften mit handelshemmendem Charakter nur unter gewissen Voraussetzungen zu erlassen. Umweltgründe gehören zu diesen Voraussetzungen. Will die Schweiz Regeln erlassen, die strenger sind als die der WTO, hat sie diese im Rahmen einer Notifikation der WTO zur Stellungnahme zu unterbreiten. Zudem sind solche strengere Regeln