Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/62: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften · 21 Seiten

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Erläuterungen zu Anhang 2.7

Zu Ziff. 2: Die Effizienzvorschriften für Backöfen werden verschärft, von 0,8 auf 0,6 kWh für solche mit einer kleinen, von 1.0 auf 0.8 kWh für solche mit einer mittleren und von 1,4 auf 1,0 kWh für solche mit einer grossen Backröhre. Die neuen Werte entsprechen der Energieeffizienzklasse A.

Erläuterungen zu Anhang 2.8

Zu Ziff. 1: Neu werden Desktop-Computer, integrierten Desktop-Computer und Notebooks aus dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 ausgeschlossen. Es werden neue Vorschriften für Standby- und Schein-aus-Verluste von Netzwerkgeräten verfügt, z. B. einen maximalen Stromverbrauch im vernetzten Bereitsschaftsbetrieb.

Erläuterungen zu Anhang 2.9

Zu Ziff. 1: Die Definition der komplexen Set-Top-Boxen (Ziff. 1.1) wird an die technischen Weiterentwicklungen dieser Geräte angepasst. Die einfachen Set-Top-Boxen (Ziff. 1.2) fallen neu unter Anhang 2.9, da diese in der Schweiz neu auch verwendet werden können.

Zu Ziff. 2: Komplexe Set-Top-Boxen müssen die Anforderungen gemäss dem Code of Conduct on Energy Efficiency of Digital TV Services Systems (Version 9) der EU-Kommission vom 1. Juli 2013 erfüllen, einfache Set-Top-Boxen müssen den einschlägigen Bestimmungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 107/2009 genügen.

Erläuterungen zu Anhang 2.10

Zu Ziff. 1 und 2: Der Anwendungsbereich von Anhang 2.10 wird per 1. Juli 2015 auf Motoren mit einer Nennleistung bis 1000 kW und mit bis zu 8 Polen ausgedehnt. Die entsprechende IEC-Norm ist in Änderung begriffen. Sie wird voraussichtlich vor dem Bundesratsbeschluss ebenfalls diesen erweiterten Geltungsbereich aufweisen.

Neu müssen alle Motoren, die unter Anhang 2.10 fallen, die Energieeffizienzklasse IE3 erfüllen. Dies gilt auch für Motoren mit Drehzahlregelung.

Die Ausnahme von Ziffer 1.3 gilt nur für die Motoren, die auch tatsächlich für den Ausnahmezweck in Verkehr gebracht oder abgegeben worden sind. Damit wird die Umgehung von Effizienzvorschriften verhindert: Z. B. dürfen Motoren, die unter die Ausnahme von Ziffer 1.3 fallen und für die die Vorschriften nicht gelten – weil sie zum Beispiel explosionsgeschützt sind oder für einen Betrieb in einer Höhe von über 3 000 Meter über Meer ausgelegt sind – nicht für andere Zwecke als eben diese in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

Erläuterungen zu Anhang 2.13

Zu Ziff. 1, 2, 3, 5 und 7: Die Berechnung des Energieeffizienzindex für in Produkte integrierte Umwälzpumpen, die speziell für Primärkreisläufe von thermischen Solaranlagen und von Wärmepumpen ausgelegt sind, wird gemäss der Verordnung (EU) 622/2012 angepasst.

Erläuterungen zu Anhang 2.15

Zu Ziff. 1: Anhang 2.15 gilt für Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen sowie deren Betriebsgeräte (z. B. Spannungs- und Stromregler).

Zu Ziff. 2: Die Anforderungen an das Inverkehrbringen richten sich nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 und werden per 1. September 2014 und 1. September 2016 stufenweise erhöht.

Zu Ziff. 3: Das energietechnische Prüfverfahren ist gemäss der EN 62560 und den weiteren, für die Lampen- respektive Gerätetypen jeweils einschlägigen EU-Normen durchzuführen.