Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/62: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften · 21 Seiten

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rische Geräte erlassen, so für Kühlgeräte, Wäschetrockner und Wasch-Trocken-Automaten, Backöfen sowie für komplexe Set-Top-Boxen. In gewissen Fällen gibt es in der EU keine Effizienzvorschrift. In diesem Sinne hat die Schweiz eine europäische Führungsrolle übernommen. In vielen Fällen erfolgte der Wirkungsbeginn der Effizienzvorschriften in der Schweiz aber später als in der EU.

1.3. Deklarationsvorschriften

Deklarationsvorschriften sehen zwingend vor, dass die Endkunden über den Energieverbrauch sowie über die wichtigsten Eigenschaften eines Gerätes, einer Anlage oder eines Fahrzeuges und insbesondere über dessen Energieeffizienz informiert werden (Kennzeichnung, Energieetikette). Dadurch wird die Transparenz erhöht und die Endkunden können die Energieeffizienz eines Gerätes, einer Anlage oder eines Fahrzeuges als Grundlage für ihren Kaufentscheid heranziehen.

2002 hat der Bund für verschiedene Haushaltsgeräte die Energieetikette für verbindlich erklärt (Kühlschränke, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Haushaltslampen, Geschirrspüler und Wasch-

Trockenautomaten). In den folgenden Jahren wurden diese Energieetiketten bei Bedarf aktualisiert sowie auf weitere Gerätekategorien ausgeweitet (2004 Backöfen, 2006 Raumklimageräte, 2012 Fernsehgeräte, 2013 breiterer Geltungsbereich für Lampen). Die Energieetikette per se ist als Instrument in der EU und der Schweiz unbestritten. Am ehesten umstritten ist die Aufteilung der Energieeffizienzklassen, die seit 2010 nicht mehr generell von A bis G reichen, sondern auch die Klassen A+, A++ und A+++ umfassen. Die Schweiz hat auch in diesem Punkt die europäische Etikette übernommen, um dem Handel keine separate Lösung aufzubürden.

1.4. Grundlage für den Erlass von Effizienz- und Deklarationsvorschriften

Die Grundlage für den Erlass von Effizienz- und Deklarationsvorschriften in der Schweiz ist mit Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gegeben. Demnach erlässt der Bund Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Artikel 8 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) weist dem Bundesrat die Kompetenz zu, für serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte Vorschriften über das Inverkehrbringen, über die Angaben des spezifischen Energieverbrauchs und über die energietechnischen Prüfverfahren zu erlassen. Anstelle von Vorschriften über das Inverkehrbringen kann der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beauftragen, mit Herstellern oder Importeuren Vereinbarungen über die Verbrauchszielwerte zu treffen.

Beim Erlass von Effizienzvorschriften sind zudem die WTO-Verträge und die Grundsätze des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse vom 6. Oktober 1995 (THG, SR 946.51) zu beachten. Der Bundesrat kann für elektrische Geräte Effizienzanforderungen festsetzen, die höher liegen als diejenigen der EU. Dafür muss er gemäss Artikel 16a Absatz 2 lit e des THG eine Ausnahme beschliessen. Die Ausnahmen sind im Artikel 2 Absatz c fünfter Satz der Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften vom 19. Mai 2010 (VIPaV, SR

946.513.8) aufgelistet.