Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/62: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften · 21 Seiten

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4.2. Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Die RFA-Studie geht auf die folgenden Aspekte ein:

• Wirtschaftlichkeit von Energieangebot und -nachfrage

• Auswirkungen auf Innovationsanreize

• Auswirkungen auf Kosten und Nutzen der Unternehmen

• Auswirkungen auf Konsumenten

• Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft

• Auswirkungen auf Bund und Kantone

• Zweckmässigkeit im Vollzug

4.3. Vollzug / Vollzugskosten

Die Zuständigkeit für die Ausarbeitung und den Vollzug der Effizienzvorschriften liegt beim BFE. Die öffentliche Hand ist darüber hinaus als Gerätenutzer von den Vorschriften betroffen, insbesondere bei der Beleuchtung und allenfalls bei den Wärmepumpen. Mit der Einführung der neuen Vorschriften wird sich der Vollzugsaufwand erhöhen.

Die Umsetzung von Effizienz- und Deklarationsvorschriften wird qualitativ wie quantitativ anspruchsvoller. Die Vorschriften gelten für mehr und mehr Geräte, Anlagen und Fahrzeuge. Es werden Vorschriften für Gerätekategorien erlassen, für die aus technischen Gründen mehrere verschiedene Anforderungen definiert werden müssen, damit die Effizienz und weitere Eigenschaften erfasst, gemessen, beurteilt und deklariert werden können (bspw. unterschiedliche Leuchten oder Kompakt- vs. Split-Raumklimageräte). Für die Bundesverwaltung entsteht ein grösserer Aufwand, um die Weiterentwicklung der Anforderungen zu beobachten, Anpassungen vorzunehmen, über die Vorschriften zu informieren und um Kontrollen vorzunehmen. Das BFE kann diesen steigenden Aufwand grösstenteils mit den bestehenden personellen Ressourcen und Sachkrediten bewältigen. Eine personelle Verstärkung wird einzig im Bereich der Kontrollen und Strafverfahren beantragt. Für den Bund ist deshalb mit einem Mehrbedarf von einer halben Stelle (CHF 100 000 inkl. Arbeitgeberbeiträge und Arbeitsplatzkosten) zu rechnen.

5. Kommentierung der einzelnen Bestimmungen

Artikel 10 Absatz 1, 2 und 5, Artikel 11 Absatz 1 und Art. 28 Buchstaben b und h

Die Verweise in Artikel 10, 11 und 28 auf die einzelnen Anhänge werden um die neu erstellten Anhänge ergänzt.

3 Im Rahmen einer Revision der Energieverordnung wurden u.a. Artikel 10, 11 und 28 geändert. In der vorliegenden Revision werden diese Artikel in der Form, die ab dem geplanten Inkrafttreten der erwähnten Revision am 1. Januar 2014 gelten, wiedergegeben.

6. Kommentierung der Anhänge

Erläuterungen zu Anhang 2.5

Zu Ziff. 2: Für Haushaltswäschetrockner wird die bestehende Vorschrift unter Beibehaltung des Effizienzniveaus an das neue Messverfahren der neuen Energieetikette der EU angepasst.

Zu Ziff. 3: Die Toleranz beträgt bei diesen Geräten 10 Prozent.

3 vgl. die Anhörungsunterlagen zum Geschäft „Änderung der Energieverordnung (EnV) und Herkunftsnachweisverordnung (HKNV): Herkunftsnachweise, kostendeckende Einspeisevergütung, Energieetikette, Strafbestimmungen“ unter http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ind2013.html#UVEK.