Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/62: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

2. Verhältnis zum Recht der Europäischen Union

Die Schweiz orientiert sich bei der Ausgestaltung ihrer Effizienzvorschriften aus handels- und energiepolitischen Gründen vorwiegend an den Bestimmungen der EU. Generell werden gemäss dem THG technische Vorschriften der Schweiz auf diejenigen ihrer wichtigsten Handelspartner abgestimmt, um export- und importseitige Handelshemmnisse zu vermeiden. Abweichende Effizienzvorschiften können ein solches Handelshemmnis darstellen. Eine grundsätzliche vertragliche Verpflichtung zur Abstimmung der Effizienzvorschriften mit der EU besteht jedoch nicht. Der Bundesrat kann für elektrische Geräte Effizienzanforderungen festsetzen, die höher liegen als diejenigen der EU.

Tabelle 1: Bestehende Vorschriften und Inhalte der Teilrevision der Energieverordnung

Unveränderte Vorschriften Zu ändernde Vorschriften Neue Vorschriften

Wassererwärmer, Warmwasser- Wäschetrockner (Anhang 2.5) Elektrische Lampen mit gebündel- und Wärmespeicher (Anhang 2.1) tem Licht, LED-Lampen und dazugehörige Geräte (Anhang 2.15)

Kühl- und Gefriergeräte sowie Elektrobacköfen (Anhang 2.7) (+) Wärmepumpen (2.16) (++)

Kombinationen (Anhang 2.2)

Haushaltslampen (Anhang 2.3) Bereitschafts- und Aus-Zustand Wasserpumpen (2.17)

(Anhang 2.8)

Haushaltswaschmaschinen (An- Set-Top-Boxen (Anhang 2.9) Klimageräte und Komfort-

hang 2.4) Ventilatoren (Anhang 2.18)

Haushalts-Wasch-Trocken- Elektromotoren (Anhang 2.10) (++) Ventilatoren (Anhang 2.19)

Automaten (Anhang 2.6)

Netzgeräte (Anhang 2.11) Nassläufer-Umwälzpumpen (An- Geschirrspüler (Anhang 2.20)

hang 2.13)

Fernsehgeräte (Anhang 2.12) Staubsauger (Anhang 2.21)

Leuchtstofflampen ohne Vorschalt- Computer und Server (Anhang geräte, Hochdruckentladungs- 2.22)

lampen, Vorschaltgeräte, Leuchten

(Anhang 2.14)

Angaben Lampen/Leuchten (An- Deklarationsvorschrift für Kaffeebis

hang 3.3/3.3 ) maschinen (Anhang 3.9) (++)

Deklarationsvorschrift für Reifen (Anhang 3.10)

(+) Änderungen führen zu weiterhin ambitionierteren CH-Anforderungen als EU-Recht

(++) Änderungen führen neu zu CH-Anforderungen, die im EU-Recht nicht oder anders bestehen

Die aktuelle Änderung bewirkt in erster Linie Annäherungen an das EU-Recht. Die EU führt im Rahmen der Ökodesign-Richtlinie einen aufwändigen Prozess und prüft für rund 40 energieverbrauchsrelevante Produktgruppen Anforderungen.

Aus Sicht der Energieeffizienz sollte die Schweiz die Effizienzvorschriften zumindest möglichst ohne Verspätung bzw. zeitgleich mit der EU übernehmen. Aufgrund des unterschiedlichen Vorgehens in der EU und der Schweiz ist dies aber nicht immer möglich: Die Europäische Kommission erlässt die Anforderungen pro Produktgruppe einzeln in unmittelbar rechtswirksamen Durchführungsmassnahmen. Die Schweiz übernimmt die Anforderungen jeweils anschliessend für mehrere Gerätekategorien mit einer Teilrevision der Energieverordnung. In den meisten Fällen dürften sich die Auswirkungen in Grenzen halten, weil viele Geräte für die EU produziert werden und nicht speziell für den Schweizer Markt. Allerdings kann bei einer zeitlichen Verzögerung nicht ausgeschlossen werden, dass Fabrikanten Restsortimente, die im EU-Markt nicht mehr zugelassen sind, in der Schweiz absetzen.