Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/62: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften · 21 Seiten

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nehmen. Wer die Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür besorgt sein, dass diese Informationen sowohl am Gerät selber als auch in den Verkaufsunterlagen ersichtlich sind.

Erläuterungen zu Anhang 2.19

Zu Ziff. 1: Unter Anhang 2.19 fallen netzbetriebene elektrische Ventilatoren mit einer Eingangsleistung der Antriebsmotoren zwischen 0,125–500 kW.

Zu Ziff. 2, 3 und 6: Die Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben, das energietechnische Prüfverfahren sowie die Angabe der Energieeffizienz und die Kennzeichnung richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 327/2011.

Zu Ziff. 4 und 5: Vgl. die entsprechenden Ausführungen zu Anhang 2.15.

Erläuterungen zu Anhang 2.20

Zu Ziff. 1: Anhang 2.20 gilt für netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler. Ein Haushaltsgeschirrspüler ist aufgrund seiner Eigenheiten (Dimensionen, Fassungsvermögen, Leistungsfähigkeit, mögliche Betriebsstunden etc.) für den Einsatz im Haushalt ausgelegt. Keine Haushaltsgeräte stellen demgegenüber spezielle Geschirrspüler im Gastorbereich oder in Grossküchen dar.

Zu Ziff. 2 und 3: Die Anforderungen an das Inverkehrbringen richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010. Sie werden per 1. Dezember 2016 verschärft. Für das energietechnische Prüfverfahren gilt zusätzlich Anhang II dieser Verordnung sowie die EN 50242.

Zu Ziff. 4 und 5: Vgl. die entsprechenden Ausführungen zu Anhang 2.15.

Zu Ziff. 6: Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind – mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen – gemäss den Anhängen I–VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 vorzunehmen. Bereits angebrachte EU-Hoheitszeichen können belassen werden. Wer die Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür besorgt sein, dass diese Informationen sowohl am Gerät selber als auch in den Verkaufsunterlagen ersichtlich sind.

Erläuterungen zu Anhang 2.21

Zu Ziff. 1: Anhang 2.21 gilt für netzbetriebene Staubsauger sowie Hybridstaubsauger (Netz- und Akkubetrieb). Der Geltungsbereich dieses Anhangs entspricht ausnahmslos dem Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 666/2013.

Zu Ziff. 2: Die Anforderungen an das Inverkehrbringen richten sich nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 und werden per 1. September 2017 verschärft.

Zu Ziff. 3: Für das energietechnische Prüfverfahren gilt Artikel 4 und die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 666/2013

Zu Ziff. 4 und 5: Vgl. die entsprechenden Ausführungen zu Anhang 2.15.

Zu Ziff. 6: Die Angabe und des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind – mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen – gemäss den Anhängen I-IV und VI der Verordnung (EU) Nr. 665/2013 vozunehmen. Wer die Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür besorgt sein, dass diese Informationen auf der Verpackung als auch in den Verkaufsunterlagen ersichtlich sind.

Erläuterungen zu Anhang 2.22

Zu Ziff. 1: Der Geltungsbereich dieses Anhangs entspricht ausnahmslos dem Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 617/2013.