Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/62: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften · 21 Seiten
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Zu Ziff. 2: Die Anforderungen an das Inverkehrbringen richten sich nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/2013.
Zu Ziff. 3: Für das energietechnische Prüfverfahren gilt Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013
Zu Ziff. 4 und 5: Vgl. die entsprechenden Ausführungen zu Anhang 2.15.
Erläuterungen zu Anhang 3.4
Anhang 3.4 findet sich in neuer Fassung in Anhang 2.20.
Erläuterungen zu Anhang 3.8
Anhang 3.8 findet sich in neuer Fassung in Anhang 2.18.
Erläuterungen zu Anhang 3.9
Zu Ziff. 1: Anhang 3.9 umfasst Haushaltskaffeemaschinen. Nicht unter diesen Anhang fallen Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können oder Geräte, die drucklos arbeiten (Filterkaffeemaschinen). Eine Haushaltskaffeemaschine ist aufgrund ihrer Eigenheiten (Dimensionen, Leistungsfähigkeit, mögliche Betriebsstunden etc.) für den Einsatz im Haushalt ausgelegt. Keine Haushaltsgeräte stellen spezielle Kaffeemaschinen namentlich im Gastrobereich dar.
Zu Ziff. 2: Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung der weiteren Geräteeigenschaften sind gemäss der zwischen dem Fachverband Elektroapparate (FEA) und dem BFE abgeschlossenen Vereinbarung vom 28. Mai 2008 über die Anwendung von Energieetiketten auf Kaffeemaschinen vorzunehmen. Wer die Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür besorgt sein, dass diese Informationen sowohl am Gerät selber als auch in den Verkaufsunterlagen ersichtlich sind.
Zu Ziff. 3: Das energietechnische Prüfverfahren richtet sich nach der genannten Vereinbarung sowie der EN 14511.
Erläuterungen zu Anhang 3.10
Zu Ziff. 1: Der Geltungsbereich dieses Anhangs entspricht ausnahmslos dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009. Die Vorschriften dieses Anhangs gelten somit für Reifen der Klassen C1, C2 und C3. Für die Begriffsbestimmungen wird ebenfalls auf die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 verwiesen.
Zu Ziff. 2: Die Vorschriften zu den Angaben und der Kennzeichnung entsprechen weitgehend der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009.
Besonders hervorzuheben ist hier, dass analog zur entsprechenden Regelung in der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 eine Etikettierpflicht nur für Reifen der Klassen C1 und C2 besteht, nicht aber für Reifen der Klasse C3. Wer Reifen der Klassen C1 oder C2 in Verkehr bringt oder anbietet, muss dafür sorgen, dass diese mit einer Reifenetikette gekennzeichnet sind, die die Treibstoffeffizienzklasse, die Klasse des externen Rollgeräusch samt des entsprechenden Messwerts und die Nasshaftungsklasse des jeweiligen Reifens angibt.
Ziffer 2.1 gilt in Abweichung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 auch bei der Bereifung eines Neufahrzeugs und zwar unabhängig davon, ob der Käufer die Wahl zwischen unterschiedlichen Reifen hat oder ob die Reifen bereits vormontiert sind.
Die Reifenetikette ist gut sichtbar und lesbar auf der Lauffläche des Reifens oder in dessen unmittelbarer Nähe anzubringen. Das Format der Reifenetikette muss Anhang II der Verordnung (EG)
Nr. 1222/2009 entsprechen.