Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/62: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften · 21 Seiten

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Zu Ziff. 4 und 5: Die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen müssen die Angaben enthalten, die notwendig sind, um die Übereinstimmung der einzelnen Lampen und Geräte mit den Vorschriften des Anhangs nachvollziehbar überprüfen zu können.

Zu Ziff. 6: Der Energieverbrauch ist für die Lampen und Geräte gemäss Ziffer 1 nach dem Anhang

bis

3.3 vorzunehmen, die weitere Kennzeichnung gemäss den einschlägigen Bestimmungen von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012. Wer die Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür besorgt sein, dass diese Informationen sowohl auf der Verpackung als auch in den Verkaufsunterlagen ersichtlich sind.

Erläuterungen zu Anhang 2.16

Zu Ziff. 1: Unter Anhang 2.16 fallen Wärmepumpen, die zur Raumbeheizung eingesetzt werden können und als Wärmequellen Luft, Geothermie oder Wasser nutzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Geräte zusätzlich Brauchwasser erwärmen können oder nicht. Geräte mit einer Heizleistung von mehr als 150 kW werden nicht erfasst.

Zu Ziff. 2: Mit den Minimalanforderungen für die Leistungskennzahlen bei W35 und W55 wird gewährleistet, dass nur effiziente Wärmepumpen in Verkehr gebracht werden. Die Leistungskennzahl nach EN 14511 kann mittels einer Normprüfung im Vollzug kontrolliert wird.

Nebst den Anforderungen an die Effizienz müssen diese Geräte auch solche an die Systemsteuerung sowie die auslesbaren Daten erfüllen (Ziff. 2.2). Damit soll dem Endkunden eine Fehlererkennung sowie der effiziente Betrieb der Anlage ermöglicht werden.

Zu Ziff. 3: Das energietechnische Prüfverfahren ist gemäss den EN 14511 und 14825 vorzunehmen.

Zu Ziff. 4 und 5: Vgl. die entsprechenden Ausführungen zu Anhang 2.15.

Zu Ziff. 6: Die zum Verkauf angebotenen Wärmepumpen müssen klar gekennzeichnet sein und die Leistungskennzahl muss auf dem Produkt angegeben werden.

Erläuterungen zu Anhang 2.17

Zu Ziff. 1: Anhang 2.17 gilt für netzbetriebenen elektrische Wasserpumpen, für Abgrenzungsfragen vgl. Artikel 1 und 2 der Verordnung (EU) 547/2012.

Zu Ziff. 2, 3 und 6: Die Anforderungen an deren Inverkehrbringen und Abgeben, das energietechnische Prüfverfahren sowie die Angabe der Energieeffizienz und die Kennzeichnung richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 547/2012.

Zu Ziff. 4 und 5: Vgl. die entsprechenden Ausführungen zu Anhang 2.15.

Erläuterungen zu Anhang 2.18

Zu Ziff. 1: Anhang 2.18 umfasst Raumklimageräte mit Kühl- und/oder Heizungsfunktion mit einer Nennleistung bis maximal 12 kW sowie Komfortventilatoren mit einer Ventilatorleistungsaufnahme bis maximal 125 W.

Zu Ziff. 2: Die Anforderungen an das Inverkehrbringen richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2012.

Zu Ziff. 3: Das energietechnische Prüfverfahren ist gemäss den EN 14511 und 14825 vorzunehmen.

Zu Ziff. 4 und 5: Vgl. die entsprechenden Ausführungen zu Anhang 2.15.

Zu Ziff. 6: Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind – mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen – gemäss den Anhängen I–VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011 vorzu-