Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/62: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften · 21 Seiten

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zahlregelung – das Effizienzniveau IE2. Auf Anfang 2017 gelten dieselben Effizienzniveaus zudem auch für die Motorengrössen zwischen 0,75 und 7,5 kW.

Die schweizerischen Vorschriften sollen nun in einzelnen Punkten darüber hinaus gehen. Erstens sollen die Effizienzanforderungen für die Motorengrösse zwischen 0,75 und 7,5 kW in der Schweiz bereits ab 2015 gelten. In dieser Grössenklasse kann der Wirkungsgrad besonders gut verbessert werden. Zweitens sollen auch die ebenfalls serienmässig hergestellten Motoren mit einer Leistung zwischen 375 und 1000 kW Effizienzanforderungen unterstellt werden. Die Erweiterung des Geltungsbereichs bis 1000 kW ist in Übereinstimmung mit der laufenden Revision der zugrunde liegenden Norm EN 60034-30. Falls bis zum notwendigen Bundesratsbeschluss im Sommer 2014 die Änderung dieser Norm nicht definitiv wäre, würde auf die Ausdehnung bis 1000 kW verzichtet. Drittens soll generell auch für Motoren mit Drehzahlregelung die Effizienzklasse IE3 gelten, da ansonsten die Möglichkeit besteht, dass Hersteller auf machbare Effizienzverbesserungen verzichten. Viertens werden die Ausnahmeregelungen (zum Beispiel für Motoren, die in Flüssigkeiten eingesetzt werden) im Vergleich zur EU schärfer formuliert: Sie sollen nur gelten, wenn die Motoren gemäss den Ausnahmebedingungen eingesetzt werden und nicht bereits dann, wenn die Ausnahmebedingungen in den Herstellerinformationen aufgeführt werden.

In der Schweiz werden viele Elektromotoren importiert und in weiteren Geräten und Maschinen verbaut. Ein Teil dieser Geräte und Maschinen wird im Ausland abgesetzt. Für die Motoren, die in für den Export vorgesehenen Geräten und Maschinen verbaut werden, sollen die neuen Mindestanforderungen nicht gelten. Elektromotoren, die exportiert oder reexportiert werden, müssen die Vorschriften des jeweiligen Importlandes erfüllen. In sehr vielen Ländern weltweit bestehen Effizienzvorschriften für Elektromotoren. Es wäre deshalb nicht angebracht, wenn die Schweiz für die zu exportierenden Motoren die eigenen Vorschriften zusätzlich anwenden würde.

In der Leistungsgrösse zwischen 7,5 und 375 kW ist davon auszugehen, dass die Umstellung auf eine Mindesteffizienzklasse IE3 in kurzer Zeit möglich ist und die Motorenhersteller vor keine Schwierigkeiten stellen wird. Bei den Leistungsgrössen zwischen 0,75 und 7,5 kW bzw. zwischen 375 und 1000 kW hingegen ist davon auszugehen, dass die Motorenhersteller die Effizienzklasse IE3 zwar bereits anbieten können, in der Produktion aber nach Verabschiedung der Teilrevision Änderungen vornehmen müssen. Mit der Einführung der Anforderung IE3 dürften zudem weitere Elektromotoren entwickelt werden, die bereits die Effizienzklasse IE4 erreichen.

3.2.6. Nassläufer-Umwälzpumpen (Anhang 2.13)

Die Schweiz hat auf 2012 die Vorschriften der EU übernommen. Die EU verabschiedete jedoch 2012 bereits eine Verordnungsänderung, mit welcher die Berechnung des Energieeffizienzindex für in Produkte integrierte Umwälzpumpen, die speziell für Primärkreisläufe von thermischen Solaranlagen und von Wärmepumpen ausgelegt sind, angepasst wurde. Mit dieser Änderung werden die Anforderungen der EU in der Schweiz per 1. Januar 2015 übernommen.

3.3. Neue Vorschriften

3.3.1. Gebündeltes Licht, LED-Lampen und dazugehörige Geräte (Anhang 2.15)

Gebündeltes Licht umfasst sogenannte „Spot“-Lampen, die das Licht bereits für sich selbst in gebündelter Form erzeugen und für die Bündelung keine Leuchte (z.B. Fassung) benötigen. Für diese Lampen bestehen in der Schweiz noch keine Effizienzanforderungen, ebenso nicht für LED-Lampen und die dazugehörigen Geräte wie Netzgeräte oder Transformatoren. Mit der vorliegenden Teilrevision sollen in der Schweiz auf Anfang 2015 die mit der EU-Vorschrift identischen Effizienzanforderungen in Kraft gesetzt und zeitgleich und identisch mit der EU auf den 1. September 2016 verschärft werden.